(552 )
buche, theils im Militärstrafgesetzbuche genannten Straferhöhungs= oder Erschwerungs-
gründe gelten die im sechsten Capitel des ersten Theils enthaltenen Bestimmungen des all-
gemeinen Strafgesetzbuchs.
862.
Unzulässiger Milderungsgrund.
Die noch nicht oder nicht vorschriftmäßig erfolgte Ablegung des Soldateneides giebt
bei den Verbrechen der Militärpersonen einen Milderungsgrund nicht ab, sofern nur der
Verbrecher in die Bestandslisten eingetragen worden ist.
863.
Anwendung verschiedener Strafarten.
Ueber die Anwendung der verschiedenen Strafarten gelten im Militär die in 88 64
bis 71 hier nachfolgenden Vorschriften.
864.
Das gegenseitige Verhältniß der verschiedenen nach § 9 gegen Militärpersonen an—
wendbaren Freiheitsstrafen ist so anzunehmen, daß
1) neun Monate einfacher Arrest oder Gefängnißstrafe,
2) sechs Monate mittler Arrest oder geschärfte Gefängnißstrafe oder Militärarbeits—
strafe zweiten Grades oder Arbeitshausstrafe,
3) vier Monate strenger Arrest oder Militärarbeitsstrafe ersten Grades oder Zucht—
hausstrafe
einander gleich gelten.
Von den eigenthümlichen Offiziersstrafen hat der einfache Arrest und der Festungs—
arrest dritten Grades die Geltung der Strafarten unter Nr. 1, der Festungsarrest zweiten
Grades diejenige der Strafarten unter Nr. 2 und der Festungsarrest ersten Grades die
der Strafarten unter Nr. 3, und es ist in allen Fällen, wo das gegenwärtige Gesetzbuch
eine besondere Strafe für die Offzziere nicht festsetzt, anstatt der Militärarbeitsstrafe ersten
Grades Festungsarrest ersten Grades, anstatt der Militärarbeitsstrafe zweiten Grades Fest-
ungsarrest zweiten Grades, anstatt der sämmtlichen im 6§ 9 unter Nr. 4, 12, 13 und 14
aufgeführten Arreststrafen — beziehendlich jedoch unter Berücksichtigung ihrer verschieden-
artigen Geltung — einfacher Offiziersarrest oder Festungsarrest dritten Grades als gesetz-
lich angedroht anzusehen.
Anstatt der Ausstoßung aus dem Soldatenstande tritt bei Offizieren die Cassation ein.
65.
Anstatt der in diesem Gesetzbuche angedrohten Militärstrafen können auch andere,
ihnen gesetzlich gleich stehende oder gelindere dergleichen Strafen, letztere in verhältnißmäßig
perlängerter Dauer, zuerkannt werden.