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zehnjährige Verjährung als Regel; eine Ausnahme begründet jedoch die inmittelst eintre—
tende Verabschiedung des Verbrechers insofern, als mit dem Ablaufe einer dreijährigen
Frist, vom Tage der Verabschiedung an,
1) alle während der Dienstzeit begangenen reinen Militärverbrechen unbedingt für
verjährt zu achten,
2) solche Verbrechen aber, welche schon nach den allgemeinen Landesgesetzen strafbar,
im gegenwärtigen Gesetzbuche jedoch mit erhöhten Strafen bedroht sind, nur mit
der allgemeinen gesetzlichen Strafe belegt werden können.
874.
Erlöschung der Strafbarkeit durch erlittene Strafe.
Auch wer nur auf disciplinarische Verfügung bereits Strafe erlitten hat, kann wegen
desselben Verbrechens nicht nochmals zur Untersuchung oder Strafe gezogen werden, sofern
nicht die Strafe wegen eines solchen Vergehens verhangen worden ist, dessen Bestrafung
außer den Grenzen der Disciplinargewalt liegt. In diesem letzteren Falle ist jedoch die
erlittene Disciplinarstrafe dem zu Bestrafenden bei Verbüßung der Hauptstrafe mit in An—
rechnung zu bringen.
Fünftes Capitel.
Allgemeine Regeln über die Erklärung und Anwendung einiger in diesem Gesetz—
buche enthaltener Bestimmungen und Ausdrücke.
875.
Der Ausdruck „Parthei-Commandant“ bezeichnet hier den jeweiligen Befehls—
haber einer Brigade oder eines Regiments oder einer jeden anderen selbstständigen, dem
Brigade- oder Regimentsverbande ähnlichen Armeeabtheilung.
876.
Unter „versammelter Mannschaft“ werden mindestens drei im Dienste oder in dienst—
licher Eigenschaft versammelte Militärpersonen verstanden.
877.
Der Zeitpunkt, von welchem an die Truppen, soweit es die Anwendung der erhöhten
Strafbestimmungen betrifft, als auf dem Kriegsfuße stehend betrachtet werden sollen und
ebenso, wenn dieses Verhältniß als aufgehoben anzusehen, ist jedesmal durch Befehl be—
kannt zu machen.
Sobald Letzteres geschehen, giebt der Vorwand nicht erlangter Kenntniß davon, keinen
Entschuldigungsgrund ab.
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