Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Wenn aber bei einer Truppenabtheilung der Dienst gegen den Feind wirklich begon— 
nen hat, so treten die für die Kriegszeiten gegebenen Vorschriften von selbst in Kraft, ohne 
daß es der Erlassung jenes Befehls bedarf. 
878. 
„In der Nähe des Feindes“ befindet sich eine Truppe, wenn 
a) die gewöhnlichen Sicherheitsmaaßregeln gegen einen Angriff angeordnet sind, oder 
b") aus sonstigen Vorkehrungen und kriegsgebräuchlichen Anordnungen, z. B. dem 
Laden der Gewehre, dem Zurücklassen der Bagage 2c. auf die Nähe des Feindes 
genugsam geschlossen werden kann. 
879. 
„Auf Commando“ befindet sich ein Soldat, wenn er entfernt von seiner Truppe zu 
irgend einer Dienstverrichtung befehligt ist, welche nicht die eigene Ausbildung betrifft. 
Das Commando beginnt mit dem Verlassen der Truppe und endigt mit dem Wieder- 
eintreffen bei derselben. 
80. 
Was den Ausdruck „im Dienst“ anlangt, so bezeichnet derselbe zwar im Allgemeinen 
das Verhältniß einer vermöge allgemeiner Dienstordnung oder besonderen Befehls in einer 
bestimmten Berufsverrichtung sich befindenden oder zu einer bevorstehenden Berufshandlung 
verpflichteten Militärperson, es ist jedoch in dieser Beziehung jedesmal nach den Umständen 
zu erwägen, ob ein Dienstverhältniß überhaupt und insbesondere ein solches vorhanden 
war, wie es in den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzbuchs vorausgesetzt ist. 
Zweiter Theil. 
Von den einzelnen Militärverbrechen und deren Bestrafung. 
Erstes Capitel. 
Vom militärischen Verrathe und anderen Verbrechen gegen die militärische Treue. 
881. 
Wer, nach Ausbruch eines Kriegs oder in der Voraussicht eines solchen, in der Ab- 
sicht, den Feind zu begünstigen oder die Königlich Sächsischen oder die mit diesen verbün- 
deten Truppen zu benachtheiligen, 
1) mit dem Feinde unerlaubt mittelbar oder unmittelbar Verkehr oder Einverständniß 
anknüpft oder unterhält, 
oder
	        
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