Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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schon eine härtere Strafe eintreten muß, mit Zuchthaus von fünf bis zu fünfzehn Jahren 
zu bestrafen. 
Im Kriege tritt die Strafe des militärischen Verrathes ein. 
887. 
Wer außer dem Falle des Hochverrathes die geheiligte Person des Staatsoberhauptes 
thätlich beleidigt, ist 
mit dem Tode 
zu bestrafen. 
888. 
Wer das Staatsoberhaupt mit Thätlichkeiten oder Körperverletzungen bedroht, hat 
Arbeitshausstrafe von zwei Jahren bis zu achtzehnjähriger Zuchthausstrafe verwirkt. 
8 89. 
Beleidigende oder verleumderische Aeußerungen über die Person des Staatsoberhauptes 
oder über dessen Regierungshandlungen, ingleichen Handlungen, welche für das Staats- 
oberhaupt eine Beleidigung oder Verleumdung enthalten, sind mit zweimonatlichem strengen 
Arreste oder Arbeitshausstrafe bis zu Zuchthaus von vier Jahren zu bestrafen. 
Zweites Capitel. 
Von den zu Hinterziehung der Militärpflicht unternommenen Handlungen der 
Militärpersonen. 
890. 
1) Desertion Thatbestand derselben. 
Jede Militärperson, welche durch eigenmächtige Entfernung aus dem Bezirke ihres 
dienstmäßigen Aufenthaltes, oder durch Verlängerung einer erlaubten oder unabwendbaren 
Abwesenheit sich absichtlich der Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht entzieht, ist als Deserteur 
anzusehen. 
§ 91. 
Desertion aus der Haft. 
Militärpersonen, welche aus der Haft, oder aus der Militärstrafanstalt entweichen, 
sind ebenfalls als Deserteurs anzusehen. 
892. 
Annahme der Desertionsabsicht. 
Die Desertionsabsicht wird, bis zum Erweise des Gegentheils, vorausgesetzt bei Jedem, 
1) welcher sich von seiner Truppenabtheilung oder von einem Detachement, wozu er 
commandirt gewesen ist, oder sofern er allein auf Commando gestanden, aus seinem
	        
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