Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Stationsbezirke, eigenmächtig entfernt hat, ohne im Frieden binnen acht und vierzig 
Stunden, im Kriege binnen vier und zwanzig Stunden freiwillig zurückzukehren; 
oder 
2) welcher die, sei es sogleich bei der Beurlaubung oder späterhin durch Befehl fest— 
gesetzte Frist eines Diensturlaubes im Frieden um acht Tage, im Kriege um vier 
Tage überschritten hat, ohne der vorgesetzten Behörde rechtzeitig Meldung davon 
gemacht zu haben; oder 
3) welcher im Kriege es unterlassen hat, den Truppen, von welchen er durch Zufall 
oder in Folge unabwendbarer Nothwendigkeit abgekommen ist, sobald als möglich 
sich wieder anzuschließen; oder 
4) wer nach beendigter Kriegsgefangenschaft nicht unverzüglich zurückgekehrt ist. 
Wenn in den Fällen unter 1 acht Tage seit der Entfernung verflossen sind, so ist, 
mit alleiniger Ausnahme des Falls einer unabwendbaren Behinderung, auch der im Ein- 
gange dieses Paragraphen nachgelassene Gegenbeweis nicht weiter zulässig. 
6 93. 
Gegen die auf unbestimmte Zeit von ihren Truppentheilen Beurlaubten und gegen 
Kriegsreservisten gilt bis zum Beweise des Gegentheils die Vermuthung für das Ver- 
brechen der Desertion 
1) wenn sie ohne Erlaubniß auswandern oder in fremde Kriegsdienste treten, 
2) wenn sie nach dem Empfange der Einberufungsordre von ihrem Urlaubsorte ohne 
Erlaubniß sich entfernen oder sich versteckt halten oder, wenn sie die vorgeschriebene 
Meldung ihrer Aufenthaltsveränderung bei der zuständigen Behörde unterlassen 
haben und sich auch dann nicht melden und einfinden, nachdem einc öffentliche 
Aufforderung erfolgt, oder die Truppe auf den Kriegsfuß gestellt worden ist. 
94. 
Strafen der Desertion in Friedenszeiten. 
Die Desertion im Frieden wird bestraft: 
1) wenn eine Militärperson sich derselben zum erstenmale schuldig gemacht hat, mit 
dreimonatlicher bis zweifähriger Militärarbeitsstrafe zweiten Grades; 
2) im ersten Rückfalle mit Militärarbeitsstrafe zweiten Grades von einem Jahre und 
sechs Monaten bis zu drei Jahren im ersten Grade:; 
3) im weiteren Rückfalle, unter besonderer Berücksichtigung der Dauer der noch übrigen 
Dienstzeit des Deserteurs, mit Ausstoßung aus dem Soldatenstande und Arbeits- 
hausstrafe von vier bis zu sechs Jahren. 
Desertion eines Offiziers zieht stets zugleich Cassation nach sich.
	        
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