Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 560 ) 
95. 
Besonderer Strafmilderungsgrund. 
Wenn ein zum ersten oder zum zweiten Male desertirter Soldat innerhalb der nächsten 
vier Wochen, nach Ablauf der im § 92 unter 1 und 2 bestimmten Fristen, freiwillig 
zurückkehrt oder sich bei einer öffentlichen Behörde dazu anmeldbet, so ist die durch eine 
solche Desertion nach § 94, Nr. 1 oder 2 verwirkte Strafe nach richterlichem Ermessen, 
jedoch nicht unter die Hälfte des niedrigsten gesetzlichen Strafmaaßes, herabzusetzen. 
6 96. 
Straferhöhungsgründe. 
Wenn die Desertion 
1) vom Schildwach= oder Piketposten aus unternommen worden, oder 
2) wenn der Deserteur einen Anderen zur Theilnahme an der Desertion mit Erfolg 
verleitet, oder 
3) wenn der Deserteur freiwillig in ausländische Militärdienste getreten ist, 
so ist die nach §94 an sich verwirkte Strafe um das Maaß ein= bis dreijähriger Militär- 
arbeitsstrafe ersten oder zweiten Grades zu erhöhen. 
6§ 97. 
Strafen der Desertion im Kriege. 
Desertion im Kriege ist mit zwei= bis vierjähriger, im Rückfalle aber und zwar auch 
dann, wenn die erste Desertion im Frieden begangen worden war, mit sechs= bis zehn- 
jähriger Zuchthausstrafe zu bestrafen. 
Die § 96 genannten Straferhöhungsgründe leiden auch Anwendung auf die Desertion 
im Kriege, dergestalt, daß auch der darnach ausfallende Strafzusatz in Zuchthausstrafe 
nach dem Maaßstabe im § 64 zu verwandeln ist. 
98. 
Desertionsfälle, welche mit dem Tode zu bestrafen find. 
Wenn aber eine Desertion im Kriege 
1) in der Nähe des Feindes, oder 
2) vom Posten aus unternommen, oder 
3) von dem Führer einer Abtheilung begangen worden, oder 
4) mit Uebergehen zum Feinde verbunden, gleichviel, ob der Deserteur in feindliche 
Kriegsdienste getreten oder nicht, oder wenn 
5) ein Deserteur zugleich Anstifter eines, wenn auch nicht zur Ausführung gekomme- 
nen Desertionscomplotts gewesen ist,
	        
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