Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 561 ) 
so tritt 
Todesstrafe 
ein. 
899. 
Schärfungsgründe. 
Außer den nach §§ 94, 96 oder 97 bestimmten Strafen kann auch noch auf die 
gesetzlichen Schärfungen erkannt werden, wenn der Deserteur 
1) von den ihm zur Dienstleistung anvertrauten Gegenständen etwas mit sich genommen 
hat, insofern nicht die hierdurch verübte Unterschlagung als das schwerere Ver- 
brechen zu betrachten ist, oder wenn er 
2) sich Denen, welche ihn anzuhalten gesucht, widersetzt hat, sofern nicht diese Wider- 
setzlichkeit als das schwerere Verbrechen anzusehen ist (vergl. Art. 78 des allge- 
meinen Strafgesetzbuchs). 
100. 
Folgen der Desertion. 
Außer der eigentlichen Strafe zieht die Desertion eines Unteroffiziers allemal noch die 
Degradation, sowie jede Desertion überhaupt, sofern der Deserteur nicht zum Dienste 
wieder eingestellt wird, den Verlust aller den ehrenvoll entlassenen Militärpersonen zuge- 
standenen Begünstigungen von selbst nach sich. 
Beim Wiedereintritte eines Deserteurs in den dienstleistenden Stand — wobei eine 
erneuerte eidliche Verpflichtung nicht stattfindet — ist ihm der bis dahin, von seiner Ent- 
weichung an, verlaufene Zeitraum in die Dienstzeit nicht einzurechnen. 
101. 
Nächstdem ist das Vermögen, welches einem Deserteur gehört oder ihm fernerhin bis 
zum Tage seiner Wiedererlangung zufällt, unter Abwesenheitsvormundschaft zu stellen. 
Die Bevormundung, welche durch das Militärgericht sofort nach Eingang der Deser- 
tionsmeldung bei dem Vormundschaftsgerichte zu veranlassen ist, tritt auch dann ein, wenn 
des Deserteurs Aufenthalt bekannt ist oder wenn derselbe bis dahin unter Altersvormund- 
schaft, welche hiermit erlöscht, oder unter väterlicher Gewalt gestanden oder einen Bevoll- 
mächtigten zurückgelassen hat. Der Abwesenheitsvormund ist niemals aus den Verwandten 
des Bevormundeten zu erwählen und darf dem letzteren von dessen Vermögen, bei Ver- 
meidung eigenen Ersatzes, nichts zukommen lassen. 
Aus dem Vermögen eines jeden Deserteurs ist, nächst dem Ersatze des durch die 
Desertion verursachten Schadens, auch die gesetzlich bestimmte Einstandssumme für einen 
Stellvertreter, soweit das Vermögen dazu hinreicht, einzuziehen und dem Stellvertretungs- 
fonds zu überweisen. Wird der Deserteur wieder erlangt und in den activen Militärdienst
	        
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