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in Militärarbeitsstrafe von einem Jahre zweiten Grades bis zu vier Jahren ersten
Grades bestehen, im Kriege aber bis auf zehnjährige Zuchthausstrafe erhöht werden können.
116.
) Wer sich an einem Oberen, indem er dessen Befehle sich widersetzt — vergl. § 113
— absichtlich thätlich vergreift, hat
1) im Kriege
die Todesstrafe
verwirkt;
2) im Frieden ist die Widersetzlichkeit mit absichtlicher thätlicher Vergreifung an der
Person des Oberen,
a) wenn die Thätlichkeiten keine oder wenigstens keine schwere Körperverletzung
im Sinne des Art. 167, Nr. 1 und 2 und Art. 168 des allgemeinen Straf-
gesetzbuchs zur Folge gehabt, mit Militärarbeitsstrafe ersten oder zweiten Grades
von vier Jahren oder Zuchthausstrafe bis zu sechs Jahren;
dagegen
b) wenn die Thätlichkeit schwere Körperverletzung für den Beschädigten zur Folge
gehabt — vergl. allgemeines Strafgesetzbuch Art. 167, Nr. 1 und 2 und
Art. 168
oder
c) wenn sie in Reihe und Glied, unter den Waffen erfolgte,
oder
d) wenn die Thätlichkeiten den Tod des Verletzten zur Folge gehabt,
mit dem Tode
zu bestrafen.
8117.
Wenn eine Militärperson im Kriege irgend eine ihr im unmittelbaren Dienste gegen
den Feind ausdrücklich anbefohlene Dienstleistung widersetzlich verweigert, so ist sie
mit dem Tode
zu bestrafen.
8118.
Widersetzlichkeit gegen Wachen 2c.
Die Widersetzlichkeit gegen die von Wachen, Runden, Patrouillen, Escorten oder ein-
zelnen zu polizeilichen Zwecken commandirten Militärpersonen, vermöge dieser ihrer Eigen-
schaft erlassenen Befehle oder Weisungen, sowie die diesen Personen während ihrer Dienst-
verrichtung zugefügten Beleidigungen, sind, ohne Rücksicht auf das gegenseitige Rangver-