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hältniß, ebenso wie nach §§& 113 bis 117 die Widersetzlichkeit gegen Obere zu be-
strafen.
* 119.
Widersetzlichkeit gegen Obere außer Dienst.
Wenn ein Oberer, außer dem Dienste oder selbst auf Urlaub, einen Niederen wegen
ordnungswidrigen Benehmens zurechtweist oder, in Bezug darauf, ihm Anordnungen er-
theilt, so ist eine dagegen verübte Widersetzlichkeit oder Beleidigung gelinder als nach §##
113 bis 117, soweit die dortigen Bestimmungen Anwendung leiden, jedoch wenigstens
mit der Hälfte der daselbst festgesetzten Strafe und höchstens mit zwanzigjähriger Zuchthaus-
strafe zu ahnden.
Hat sich aber der Obere dabei veranlaßt gesehen, seine Anordnung ausdrücklich und
mit Verweisung auf die militärische Pflicht des Gehorsams, als Dienstbefehl zu erklären,
so tritt die volle Strafe der Widersetzlichkeit ein.
120.
Milderungsgrund.
Ist in den Fällen von §§ 109 bis 119 nach den Umständen anzunehmen, daß das
thätliche Vergreifen an der Person des Oberen nur in einem thätlichen Abwehren be-
standen, so ist der Richter ermächtigt, bei Abmessung der Strafe bis auf Militärarbeits-
strafe zweiten Grades von vier Monaten herabzugehen.
Hat der Obere durch Ueberschreitung der Grenzen seiner Dienstgewalt oder durch herab-
würdigende Behandlung des Untergebenen den letzteren zu dem Verbrechen gereizt, so ist
dieß als ein Milderungsgrund anzusehen und die Strafe, jevoch nicht unter die Hälfte der
auf das Verbrechen an sich gesetzten Strafe, herabzusetzen.
121.
Oeffentliche Gewalt gegen Militär-Obere.
Wenn eine Militärperson einen Oberen durch Drohungen oder Gewaltthätigkeiten zu
irgend einer dienstlichen Maaßregel zu nöthigen oder davon abzuhalten sucht, so sind, je
nach Beschaffenheit der Umstände, die in §§# 114 bis 116 bestimmten Strafen, jevoch mit
einer bis auf die Hälfte des sonstigen Strafmaaßes ansteigenden Erhöhung, soweit eine
solche möglich, in Anwendung zu bringen.
* 122.
Auflauf.
Wenn bei einem Auflaufe von Militärpersonen von diesen Unzufriedenheit oder Gering-
schätzung gegen die Oberen bezeigt wird, so sind die Anstifter mit Militärarbeitsstrafe von
vier Monaten zweiten bis zu zwei Jahren ersten Grades, die übrigen Theilnehmer aber