Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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gegen die Anstifter nur Militärarbeitsstrafe von zwei bis vier Jahren im ersten Grade 
oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, gegen die blosen Theilnehmer aber nur Militär- 
arbeitsstrafe zweiten Grades bis zu drei Jahren ein. 
126. 
Disciplinarmaaßregeln zu Unterdrückung von Aufläufen rc. 
Wenn bei einem unter Militärpersonen entstandenen Auflaufe oder Aufstande die 
Oberen durch Ermahnungen, Befehle, oder Dienstsignale, und endlich durch an die Person 
einzelner Theilnehmer gerichteten Aufruf, die Rottirer zum Auseinandergehen oder zur 
Vollziehung dessen, was ihnen sonst befohlen worden, zu bewegen nicht vermocht haben, so 
sind gegen die im Ungehorsam Beharrenden alle erforderlich und zweckmäßig erscheinende 
Gewaltmaaßregeln und selbst die augenblickliche Tödtung derselben zulässig. 
Auch abgesehen von diesem Falle ist den Vorgesetzten gestattet, ihren Dienstbefehlen, 
wenn solchen der Gehorsam verweigert wird und ihnen kein anderes, gelinderes Mittel zu 
Gebote steht, durch den Gebrauch ihrer Waffen Folge zu erzwingen: 
10 bei thätlichem, mit den Waffen in der Hand geschehenem oder gedrohtem Angriffe 
eines Einzelnen oder Mehrerer auf ihre Person; 
2) bei Allarmirungen im Felde, beim Marsche ins Gefecht, beim Gefechte selbst, beim 
Rückzuge, bei Verwehrung der Plünderung und ähnlicher Verbrechen im Kriege, 
wenn ihnen der Gehorsam beharrlich verweigert wird. 
§# 127. 
Aufwiegelung. 
Wer sich Worte oder andere Aeußerungen zu Schulden kommen läßt, welche zum 
Zwecke haben, in Beziehung auf den Dienst Mißvergnügen unter seinen Cameraden zu erregen, 
ist im Kriege mit strengem Arreste oder Militärarbeitsstrafe zweiten Grades bis zu drei 
Jahren, im Frieden mit mittlem Arreste bis zu Militärarbeitsstrafe desselben Grades von 
einem Jahre zu belegen. 
128. 
Aufforderung zum Aufstande 2c. 
Wer zu einem Aufstande oder sonst zu einem Complotte gegen die Subordination 
Militärpersonen aufgefordert hat, ist, wenn auch das Complott nicht zu Stande gekommen, 
im Kriege 
mit dem Tode, 
im Frieden mit Militärarbeitsstrafe zweiten Grades von einem bis zu Militärarbeitsstrafe 
ersten Grades von vier Jahren zu bestrafen.
	        
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