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2) wenn ein Oberer sich von einem Niederen, oder zu dessen Gunsten, bestechen läßt
(vergl. allgemeines Strafgesetzbuch Art. 364), zweiwöchentlicher strenger Arrest
bis zu einjähriger Militärarbeitsstrafe zweiten Grades;
und
3) wenn in dem unter 2 gedachten Falle der Obere sich wirklich eine Verletzung seiner
Dienstpflichten zu Schulden gebracht hat, bis zu zweijähriger Militärarbeitsstrafe
zweiten Grades.
In allen diesen Fällen kann zugleich die Degradation, beziehungsweise die Cassation
eintreten.
§ 137.
Militärpersonen, welche durch Geschenke, Leistungen oder Versprechungen einen Obe-
ren zu einer seiner Dienstpflicht entgegenlaufenden Handlung oder Unterlassung verleiten,
sind mit einfachem oder geschärftem Arreste oder mit Militärarbeitsstrafe zweiten Grades
bis zu acht Monaten zu bestrafen.
Im Uebrigen leiden die Vorschriften in Art. 366, 369 und 370 des allgemeinen
Strafgesetzbuchs auch auf Militärpersonen, bezüglich analoge Anwendung.
8138.
Mißbrauch der Dienstgewalt.
Wenn ein Oberer seine Dienstgewalt gegen einen Untergebenen zu Befehlen oder
Forderungen, welche in keiner Beziehung zum Dienste stehen, oder zu Privatzwecken miß—
braucht, oder dieselbe sonst in ungesetzlicher Weise anwendet oder überschreitet, so ist dieß,
dafern es nur aus Nachlässigkeit oder Uebereilung geschehen und dadurch kein anderes
Verbrechen verübt worden ist, disciplinarisch, wenn es aber absichtlich, insbesondere aus
Nachsucht, Partheilichkeit oder Eigennutz geschehen, neben der etwa sonst verwirkten Strafe
mit strengem Arreste oder Militärarbeitsstrafe zweiten Grades bis zu zwei Jahren zu
ahnden.
139.
Anmaßung oder Mißbrauch der Diseiplinargewalt.
Ein Oberer, der eine Bestrafung verfügt hat, zu welcher derselbe entweder überhaupt oder
doch in Beziehung auf den vorliegenden Fall, oder endlich in dem sich angemaßten Um-
fange nicht berechtigt war, ist mit mittlem oder strengem Arreste bis zu zweijähriger Mili-
tärarbeitsstrafe zweiten Grades zu belegen.
Ist durch eine gesetzwidrige Bestrafung dem Bestraften eine schwere Körperverletzung
zugefügt worden, so finden die Bestimmungen des § 133 Anwendung.
140.
Mißbrauch des Dienstansehens von Wachen 2c.
Wenn Wachen oder ihnen gleich stehende Commandirte (§118) scch eines Mißbrauchs