Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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verübt worden ist, so ist die im 6 149 bestimmte Strafe in angemessener Weise zu erhöhen 
und kann bis auf Zuchthausstrafe von zehn Jahren gesteigert werden. 
151. 
Wenn zu Begehung eines der in 9§ 144, 145, 147 und 14 9 bezeichneten Ver- 
brechen gegen Personen Gewalt verübt oder dieselben mit gegenwärtiger Gefahr für Leib 
oder Leben bedroht, oder wenn Verbrechen dieser Art in Verbindung Mehrerer ausgeführt 
worden sind, so treten folgende Strafen ein: 
10 falls die verübte Gewalt nur geringe Körperverletzung — vergl. allgemeines 
Strafgesetzbuch Art. 167 unter 3 — zur Folge gehabt oder blos Drohungen an- 
gewendet, oder wenn das Verbrechen im Complotte ausgeführt worden: Militär- 
arbeitsstrafe bis zu zwanzigjähriger Zuchthausstrafe; 
2) wenn dem Beschädigten eine Körperverletzung der im vorgenannten Artikel unter 2 
gedachten Art zugefügt oder, wenn derselbe in den Zustand der Geisteszerrüttung 
versetzt worden, zu deren Beseitigung jedoch gegründete Aussicht vorhanden ist: 
Zuchthausstrafe bis zu dreißigjähriger Dauer; 
3) wenn dem Beschädigten eine Körperverletzung der im vorgenannten Artikel unter 1 
erwähnten Art zugefügt oder, wenn derselbe in den Zustand der Geisteszerrüttung 
versetzt worden, zu deren Beseitigung keine gegründete Aussicht vorhanden ist oder, 
wenn Jemand dabei getödtet oder, um die Entdeckung verborgener Habseligkeiten 
zu erzwingen, körperlich gepeinigt worden ist, ingleichen gegen den Anstifter eines 
Complotts: 
die Todesstrafe. 
152. 
5) Erpressung. 
Wer eigenmächtig, oder über die ihm zustehende Ermächtigung hinaus, Kriegsschatz- 
ungen erhebt oder, gußer den im § 151 angeführten Fällen, Jemanden zu einer Handlung, 
Duldung oder Unterlassung nöthigt, um sich oder Anderen einen rechtswidrigen Vortheil 
zu verschaffen, ist: 
10 mit den im § 151 angedrohten Strafen zu belegen, wenn zum Behuf der Er- 
pressung körperliche Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib 
oder Leben angewendet worden sind; 
2) mit den auf den Cameradendiebstahl gesetzten Strafen, nach Verhältniß des beab- 
sichtigten oder erlangten Vortheils, wenn die Erpressung durch Bedrohung mit 
künftigen Mißhandlungen oder Beschädigungen, oder mit Verleumdungen und De- 
nunciationen verübt worden ist. 
Ward mit Mord oder Brandstiftung gedroht, so ist mindestens guf sechsmonatliche 
Militärarbeitsstrafe zweiten Grades zu erkennen.
	        
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