Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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dem Grade der Verschuldung und der Größe des für den Militärfiscus entstandenen Ver- 
lustes mit einfachem oder geschärftem Arreste bis zu vier Wochen zu bestrafen. 
8162. 
Bestrafung fortgesetzter Liederlichkeit. 
Militärpersonen, welche durch wiederholte Vergehen gegen die Dienstordnung „sie 
mögen mit Strafe ausdrücklich bedroht oder nur nach § 6 verbunden mit § 35 strafbar 
sein, oder durch öftere geringere Eigenthumsverletzungen oder überhaupt durch zügellose 
Liederlichkeit die Erreichung des Dienstzweckes beharrlich vereiteln, sind, nachdem beziehend- 
lich die Degradation, die Versetzung in die zweite Classe und die der letzteren ausschließlich 
vorbehaltenen Strafmittel erfolglos gegen sie angewendet worden, zu Militärarbeitsstrafe 
zweiten Grades von drei Monaten bis zu einem Jahre zu verurtheilen. 
8163. 
Leichtsinniges Schuldenmachen. 
Militärpersonen, welche leichtsinniger Weise und unter Verhältnissen Schulden machen, 
wobei die eingegangenen Schuldverbindlichkeiten in offenbarem Mißverhältnisse mit ihrem 
Diensteinkommen oder Vermögen stehen, sind disciplinarisch mit Arrest bis zu sechs Wo— 
chen, im Rückfalle aber mit strengem Arreste bis zu zwei Monaten, beziehungsweise, was 
Offiziere anlangt, mit Arrest oder Festungsarrest zweiten Grades bis zu drei Monaten, 
zu bestrafen. 
8164. 
Verbotswidrige Vereine und Versammlungen. 
Militärpersonen der activen Armee, welche, um über öffentliche Angelegenheiten oder 
militärische Befehle, Anordnungen oder Einrichtungen zu berathen, in Vereine zusammen— 
treten, oder zu diesen Zwecken sich versammeln, oder welche an derartigen Berathungen 
Anderer in Vereinen oder Versammlungen Theil nehmen, unterliegen disciplinarischer Ahn— 
dung (vergl. jedoch & 17 des Gesetzes vom 22sten November 1850). 
165. 
Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit. 
Militärpersonen, welche dasjenige, was ihnen vermöge ihres Dienstes bekannt oder 
anvertraut worden ist, und dessen Geheimhaltung ihnen obliegt, einem Anderen mittheilen, 
sind, sofern nicht nach den Gesetzen eine härtere Strafe eintreten muß, 
1)0 in geringfügigen Fällen disciplinarisch, 
2)) in Fällen von bedeutenderer Wichtigkeit aber mit strengem Arreste bis zu zwei 
Monaten, 
zu bestrafen.
	        
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