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dem Grade der Verschuldung und der Größe des für den Militärfiscus entstandenen Ver-
lustes mit einfachem oder geschärftem Arreste bis zu vier Wochen zu bestrafen.
8162.
Bestrafung fortgesetzter Liederlichkeit.
Militärpersonen, welche durch wiederholte Vergehen gegen die Dienstordnung „sie
mögen mit Strafe ausdrücklich bedroht oder nur nach § 6 verbunden mit § 35 strafbar
sein, oder durch öftere geringere Eigenthumsverletzungen oder überhaupt durch zügellose
Liederlichkeit die Erreichung des Dienstzweckes beharrlich vereiteln, sind, nachdem beziehend-
lich die Degradation, die Versetzung in die zweite Classe und die der letzteren ausschließlich
vorbehaltenen Strafmittel erfolglos gegen sie angewendet worden, zu Militärarbeitsstrafe
zweiten Grades von drei Monaten bis zu einem Jahre zu verurtheilen.
8163.
Leichtsinniges Schuldenmachen.
Militärpersonen, welche leichtsinniger Weise und unter Verhältnissen Schulden machen,
wobei die eingegangenen Schuldverbindlichkeiten in offenbarem Mißverhältnisse mit ihrem
Diensteinkommen oder Vermögen stehen, sind disciplinarisch mit Arrest bis zu sechs Wo—
chen, im Rückfalle aber mit strengem Arreste bis zu zwei Monaten, beziehungsweise, was
Offiziere anlangt, mit Arrest oder Festungsarrest zweiten Grades bis zu drei Monaten,
zu bestrafen.
8164.
Verbotswidrige Vereine und Versammlungen.
Militärpersonen der activen Armee, welche, um über öffentliche Angelegenheiten oder
militärische Befehle, Anordnungen oder Einrichtungen zu berathen, in Vereine zusammen—
treten, oder zu diesen Zwecken sich versammeln, oder welche an derartigen Berathungen
Anderer in Vereinen oder Versammlungen Theil nehmen, unterliegen disciplinarischer Ahn—
dung (vergl. jedoch & 17 des Gesetzes vom 22sten November 1850).
165.
Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit.
Militärpersonen, welche dasjenige, was ihnen vermöge ihres Dienstes bekannt oder
anvertraut worden ist, und dessen Geheimhaltung ihnen obliegt, einem Anderen mittheilen,
sind, sofern nicht nach den Gesetzen eine härtere Strafe eintreten muß,
1)0 in geringfügigen Fällen disciplinarisch,
2)) in Fällen von bedeutenderer Wichtigkeit aber mit strengem Arreste bis zu zwei
Monaten,
zu bestrafen.