Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Gegen Militärbeamte kann statt dessen auf Geldbuße bis zu vier Hundert Thalern 
erkannt werden. 
8166. 
Unterlassene Anzeige von drohenden Gefahren. 
Wer absichtlich oder aus Unbedachtsamkeit von einer der Truppe drohenden Gefahr 
bei Zeiten Anzeige zu machen unterläßt, hat, insofern nicht ohnehin eine härtere Strafe 
eintreten muß, strengen Arrest bis zu vierjähriger Militärarbeitsstrafe zweiten oder ersten 
Grades zu erwarten. 
8167. 
Falsche Meldungen und Aussagen. 
Militärpersonen, welche über Dienstangelegenheiten wissentlich entweder falsche Meld— 
ung erstatten oder falsche Aussagen thun, oder dergleichen Meldungen oder Aussagen weiter 
befördern, oder Befehle oder andere Dienstnachrichten wissentlich falsch ausrichten, sind 
1) in geringfügigen Fällen diseiplinarisch, 
2) in Fällen von bedeutenderer Wichtigkeit aber mit einwöchentlichem strengen Arreste 
bis zu zweijähriger Militärarbeitsstrafe ersten Grades 
zu belegen. 
Ist jedoch dadurch ein nach den Gesetzen härter zu bestrafendes Verbrechen verübt 
worden, wohin namentlich auch der Fall zu rechnen, wenn eine solche Meldung oder eine 
über dienstgemäße Wahrnehmungen erstattete Aussage die Stelle eines eidlich bekräftigten 
Zeugnisses, als Untersuchungsbeweis, vertreten hat (vergleiche allgemeines Strafgesetzbuch 
Art. 22 8), so tritt die wegen des schwereren Verbrechens verwirkte Strafe und bei Offi- 
zieren überdieß die Cassation ein. 
168. 
Unterlassene Meldung über Abweichung von Instructionen. 
Wer, ohne die Absicht des Ungehorsams, in der Meinung augenblicklicher Nothwendig- 
keit, sich eine Abweichung von bestimmten Befehlen oder Instructionsvorschriften erlaubt 
hat, und dieses nicht, sobald es ihm möglich geworden ist, meldet, ist: 
10 im Frieden bis zu vier Wochen strengem Arreste, 
2) im Kriege nach dem Grade der Verschuldung und des daraus entstandenen Nach- 
theils bis zu zweijähriger Militärarbeitsstrafe zweiten Grades, 
zu bestrafen. 
169. 
Verehelichung ohne Genehmigung. 
Militärpersonen, welche ohne Genehmigung ihrer Vorgesetzten in den Fällen, wo 
solche gesetzlich erforderlich ist, sich verehelichen, sind mit mittlem Arreste von vier Wochen 
1855. 83
	        
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