(581)
2) im Kriege, jedoch nicht im unmittelbaren Dienste gegen den Feind (vergl. & 180,
Nr. 4), mit strengem Arreste von sechs Wochen bis zu zweijähriger Militärarbeits-
strafe ersten Grades
zu bestrafen.
8174.
Ein Soldat, der auf dem Posten das Tabakrauchen, Schießen oder sonstigen vor—
schriftwidrigen Gebrauch von Zündstoffen sich selbst oder Anderen in der Nähe von Schieß—
pulverbehältnissen, oder an anderen Orten von besonderer Feuergefährlichkeit, oder, wo
sonst ein desfallsiges Verbot besteht, gestattet, oder seinem Verbote nicht Gehorsam zu ver—
schaffen sich bemüht, ist, insofern keine nachtheiligen Folgen daraus entstanden sind, mit
zweiwöchentlichem strengen Arreste bis zu einjähriger Militärarbeitsstrafe zweiten Grades
zu belegen.
8175.
Wer auf dem Posten ein Verbrechen, zu dessen Verhinderung er vermöge seiner Dienst—
instruction verpflichtet war, aus Unbedachtsamkeit zu verhindern unterlassen hat, ist nach
dem Grade seiner Unbedachtsamkeit mit mittlem Arreste bis zu viermonatlicher Militär—
arbeitsstrafe zweiten Grades zu bestrafen.
8176.
Pflichtvernachlässigung in Bezug auf Verhaftungen.
Eine Militärperson, welche aus Unbedachtsamkeit Jemanden, zu dessen Verhaftung sie
befehligt oder sonst dienstgemäß veranlaßt war, nicht verhaftet, oder einen Verhafteten oder
Strafgefangenen, dessen Verwahrung, Bewachung oder Transportirung ihr oblag, ent—
kommen läßt, ist mit einwöchentlichem mittlen Arreste bis zu Militärarbeitsstrafe von vier
Monaten im zweiten Grade zu bestrafen.
8177.
Ist in den im §6 176 erwähnten Fällen die Pflichtverletzung absichtlich oder gar in
Folge von Bestechung oder sonst in gewinnsüchtiger Absicht geschehen, so tritt nach Maaß-
gabe der Schwere des Verbrechens, dessen der zu Verhaftende oder der Verhaftete be-
schuldigt oder überwiesen war, Militärarbeitsstrafe zweiten Grades von sechs Monaten
bis zu vier Jahren im ersten Grade ein.
Ist das Verbrechen aber im Complotte verübt worden, gleichviel ob letzteres aus-
schließlich aus Militärpersonen oder aus Militär= und Civilpersonen bestanden hat, oder,
war der Militärperson bekannt, daß der Verhaftete sich wegen eines todeswürdigen Ver-
brechens in Haft befunden, so ist auf Militärarbeitsstrafe ersten Grades von zwei Jahren
bis zu Zuchthausstrafe von zwanzig Jahren zu erkennen.
83“