Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 582 ) 
8178. 
Vernachlässigung der Sorgfalt für den Unterhalt der Truppen 2c. 
Der Befehlshaber einer Truppenabtheilung oder eines militärisch besetzten Platzes, 
welcher im Kriege aus Unbedachtsamkeit den Verlust von Cassengeldern oder Militärvor- 
räthen oder dem ihm anvertrauten Privateigenthume einzelner Militärpersonen, oder den 
Verlust eines erlangten Kriegsvortheils verschuldet hat, soll, nach Verhältniß der Verschuld- 
ung und des verursachten oder zu befürchtenden Nachtheils, mit Militärarbeitsstrafe bis zu 
drei Jahren ersten Grades belegt werden. 
8179. 
Andere Militärpersonen oder Militärverwaltungsbeamte, welche die ihnen dienstgemäß 
obliegende Herbeischaffung der zum Dienste oder zum Unterhalte der Truppen erforderlichen 
Gegenstände aus Unbedachtsamkeit unterlassen oder verzögern, oder dergleichen Gegen— 
stände oder anderes ihnen anvertrautes Gut verloren gehen lassen oder verwahrlosen, sind 
mit mittlem oder strengem Arreste bis zu zweijähriger Militärarbeitsstrafe zweiten Grades 
zu belegen. 
8180. 
Pflichtverletzungen im Dienste gegen den Feind. 
Wer im Kriege 
1) aus Furcht vor persönlicher Gefahr in der Nähe des Feindes die Flucht ergreift, 
oder wer 
2) sich zu fechten weigert, oder 
3) sich dem unmittelbaren Dienste gegen den Feind durch Entfernung, Zurückbleiben, 
falsches Vorgeben einer Krankheit oder durch Entäußerung oder Beschädigung der 
Waffe oder der zu deren Gebrauche nöthigen Gegenstände oder sonst auf irgend eine 
Weise absichtlich entzieht, oder 
4) einen in der Nähe des Feindes ihm übertragenen Posten instructionswidrig verlaßt 
oder nicht antritt, oder 
5) als Befehlshaber einer Truppenabtheilung oder eines festen Platzes, bei noch vor- 
handenen Vertheidigungsmitteln, ohne oder gegen einen vorgängigen Kriegsraths- 
beschluß, in Uebergabeverhandlungen, welche jedoch keinen Erfolg haben, sich ein- 
läßt, oder aus Feigheit beim Angriffe oder der Vertheidigung seine Dienstinstruc- 
tionen gar nicht oder nicht gehörig erfüllt oder aus Muthlosigkeit nicht die ange- 
messenen Anstalten zu Ausführung seiner Dienstinstructionen trifft, 
ist, insofern das Verbrechen nicht nach § 81 oder 117 die Todesstrafe nach sich ziebt, mit 
zweilähriger Militärarbeitsstrafe zweiten Grades, auch nach Befinden mit Cassation, bis zu 
zwanzigjähriger Zuchthausstrafe zu belegen.
	        
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