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gebenden — Geldgefällen belasteten Grundstücke genau, bestimmt und einzeln be-
zeichnen muß,
zur Kenntniß der Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen gebracht
worden ist.
&2. Als endlicher Schlußtermin für die Wirksamkeit aller nach den bisherigen
Gesetzen und besonders auch nach der vorstehenden Bestimmung (§ 1) zulässigen Ueber-
weisungen von Ablösungs= und Gefällsrenten an die Landrentenbank wird nunmehr der
Einunddreißigste März des Jahres Eintausend Achthundert und
Neunundfunfzig
dergestalt bestimmt, daß, um den Anspruch auf Uebernahme von Renten auf die Land-
rentenbank zu begründen, bis zu obgedachtem Tage die Ablösungsrecesse oder Terminsproto-
colle, welche die Feststellung der Renten und deren Ueberweisung an die Landrentenbank
enthalten, gehörig vollzogen, der Generalcommission in einer Weise vorliegen müssen, daß
der wirklichen Bestätigung ein Hinderniß nicht weiter entgegensteht. (Vergl. § 260 des
Ablösungsgesetzes vom 1 7ten März 1832, Seite 232 der Gesetzsammlung vom Jahre
1832, sowie § 5 der obangezogenen Ausführungsverordnung vom 24sten October 1851.)
a 3. Von dem vorstehend (§ 2) geordneten Anspruche auf Uebernahme auf die Land-
rentenbank bleiben aber solche Ablösungs= und Gefällsrenten ausgeschlossen, für deren
Ueberweisung an die Bank in den betreffenden Recessen oder Terminsprotocollen ausdrück-
lich ein späterer Termin, als der
Erste October Eintausend Achthundert und Neunundfunfzig
vertragsmäßig bestimmt worden sein sollte.
4. Nachdem von der Generalcommission und von der Landrentenbankverwaltung
alle Geschäfte, deren es bedarf, um die nach den Bestimmungen §§# 2 und 3 zur Ueber-
nahme geeigneten Ablösungs= und Gefällsrenten auf die Landrentenbank wirklich zu über-
nehmen, abgewickelt sein werden, wird darüber eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen
und der letzte Termin angezeigt werden, in welchem neue Landrentenbriefe auszufertigen
gewesen sind.
65. 8 21 des Gesetzes vom 15ten Mai 1851 (Seite 135 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 18510 wird, insoweit darin der Schlußtermin für die Ueber-
weisung von Renten auf die Landrentenbank auf den ersten April 1856 festgesetzt ist,
hiermit aufgehoben.
§6. Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unsere Ministerien des Innern und
der Finanzen beauftragt.