Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(602) 
wechseln, rücksichtlich deren es bei den Vorschriften der Verordnung vom 14ten Januar 
1852 (Seite 19 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) bewendet. 
Dresden, am 26sten September 1855. 
Ministerium des Innern. 
Freiherr von Beust. Weigel. 
A. 
Nachricht 
über die Bestimmung der Landes-Irrenanstalten zu Sonnenstein, Colditz 
und Hubertusburg und über die bei denselben stattfindenden Aufnahme- und 
Verpflegungsbedingungen. 
eeun 1. Die obengenannten Landesanstalten sind bestimmt: 
und Bezeich- „ "„ ⅜„ „ » „ 
nung der An- 1) die Heilanstalt zu Sonnenstein für heilbare oder doch einer wesent- 
stalten. lichen Besserung fähige Geisteskranke beiderlei Geschlechts, 
2) die Versorganstalt zu Coldvitz für unheilbare oder doch minder besser- 
ungsfähige sich oder Anderen gefährliche Geisteskranke männlichen Ge- 
schlechts, 
3) die Versorganstalt zu Hubertusburg für unheilbare oder doch minder 
besserungsfähige sich oder Anderen gefährliche Geisteskranke weiblichen Ge- 
schlechts und dergleichen Kinder beiderlei Geschlechts. 
Fortsetzung. & 2. Die Heilanstalt zu Sonnenstein und die Versorganstalt zu Colditz bilden für 
sich bestehende Anstalten. 
Die Versorganstalt zu Hubertusburg hingegen bildet unter dem Namen „Versorghaus 
zu Hubertusburg“ eine gesonderte Abtheilung der „Vereinigten Landesanstalten zu Hu- 
bertusburg.“ 
Fortsetzung. ä3. Für die geisteskranken Kinder (§ 1, 3) besteht eine abgesonderte Kinderstation 
des Versorghauses zu Hubertusburg, aus welcher dieselben bei vorgeschrittener geschlechtli- 
cher Entwickelung, wenn sie nicht entlassen werden können, in die Versorganstalt zu Colditz 
und beziehendlich in das Versorghaus zu Hubertusburg versetzt werden. 
äneebmn. #. Von der Aufnahme in die & 1 genannten Anstalten ausgeschlossen sind See- 
Kranke. lengestörte, welche mit sehr entstellenden, Ekel oder Abscheu erregenden oder ansteckenden 
äußerlichen Krankheiten, als Krebs, Syphilis und dergleichen, behaftet sind (vergl. die 
Beilage unter B, § 2).
	        
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