Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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d) Versetzung 6 33. Wenn ein Verpflegter der Anstalt zu Sonnenstein als unheilbar, gleichzeitig 
g H aber auch als gefährlich erkannt wird, so ist dessen Angehörigen, Heimaths= over Vormund- 
Sonnenstein in schaftsbehörde vor der Entlassung von der Anstaltsdirection anheim zu geben, binnen 
die Versorg= längstens 4 Wochen bei dem Ministerium des Innern um die Versetzung des Kranken in 
anstalten. eine Irrenversorganstalt einzukommen. Geschieht vieß rechtzeitig, so wird im Falle der 
Verwilligung die Versetzung aus der Heilanstalt in die Versorganstalt durch die Direction 
der ersteren veranstaltet gegen nachträgliche Erstattung der dadurch der Anstalt erwachsen- 
den Verläge. 
110 Allgemeine s# 34. Wenn ein Entlassener wiederum in einen kranken Geisteszustand verfällt, so 
Borschrii üer ist behufs dessen anderweiter Aufnahme in eine Anstalt dasselbe Verfahren einzuleiten, wie 
bei #inennsk es für eine erstmalige Aufnahme vorgeschrieben ist. 
falle. Doch bedarf es dabei keiner Wiederholung alles Dessen, was bei der ersten Aufnahme 
bereits über die Verhältnisse des Kranken actenkundig gemacht worden ist, vielmehr nur 
der Vervollständigung rücksichtlich der Zwischenzeit seit der letzten Entlassung. 
12) Verfahren 35. Wernn ein Verpflegter in der Anstalt verstirbt, so sind von der Anstaltsdi- 
u rection dessen Angehörige oder dessen Obrigkeit davon, sowie von dem Tage und der 
a) gemein- Stunde der Beerdigung in Kenntniß zu setzen. Letztere ist nach den Standes= und Ver- 
schafiltche üor- mögensverhältnissen des Verstorbenen und, soweit thunlich und angemessen, nach dem 
sihrten sir Wunsche der Angehörigen einzurichten, auch bleibt Diesen daran Theil zu nehmen gestattet. 
Anstalten. Ferner ist den Angehörigen oder der Obrigkeit baldigst die Berechnung der Verpfleg- 
beiträge, Begräbnißkosten und sonstiger besonderer Aufwände für den Verstorbenen schriftlich 
anzuzeigen und auf deren Berichtigung, insoweit solche nicht durch die Vorauszahlung der 
Beiträge und Berechnungsgelder gedeckt werden, anzutragen. Gleichzeitig hat die Direction 
die Obrigkeit zu schleuniger Erörterung und Mittheilung des Betrags des Nachlasses und 
der dazu vorhandenen gesetzlichen Erben zu regutriren, soweit nach §§ 36, 37, 38 und 40 
ein Nachzahlungs= oder Erbanspruch für die Anstalten zu wahren ist. 
b) Nachzahl- 36. Ist für den Verstorbenen nicht so viel an Verpflegbeiträgen bezahlt worden, 
rennsbtüche daß die § 14 angegebenen Normalsätze vollständig gedeckt sind, so ist das daran Fehlende 
Anstalten. als eine Nachlaßschuld aus der Verlassenschaft des Verstorbenen an die Anstalt nachzu- 
zahlen. (Vergl. § 128 des Mandats vom Züsten Januar 1829, Seite 59 der Gesetz- 
sammlung vom Jahre 1829 und § 16 dieser Nachricht.) 
Zc) Verzicht auf & 37. Bei der Heilanstalt zu Sonnenstein wird rücksichtlich der vom 
Puer gelanlet isten October 1855 an aufzunehmenden Verpflegten im Falle ihres in der 
Heilanstalt Anstalt erfolgenden Todes ein gesetzlicher Erbanspruch überhaupt nicht, mithin 
Sonnenstein. weder an die in der Anstalt, noch an die qußerhalb der Anstalt befindliche 
tuad russt Verlassenschaft verselben geltend gemacht, vielmehr wird hinsichtlich der 
October 1855 vom 1sten Oetober 1855 an erfolgenden Aufnahmen guf die der Heilanstalt
	        
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