Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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M. 18) Verordnung, 
die Form der Heimathsscheine für das Ausland, ingleichen der Uebernahmescheine 
betreffend; 
vom 6ten März 1855. 
Mues der an sämmtliche Kreisdirectionen unterm 25sten Januar 1853 erlassenen, 
durch das Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres Seite 2 8 und fg. veröffentlich- 
ten Verordnung sind auf Grund der mit den bei dem Staatsvertrage vom 1öten Juli 
1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 407 und fg.) betbeiligten Staaten ge- 
troffenen Vereinbarung über die Form der an Inländer für den Gebrauch im Auslande 
zu ertheilenden und von Ausländern als Bedingung ihres Aufenthalts in Sachsen beizu- 
bringenden Heimathsscheine mehrfache Anordnungen getroffen worden. Nachdem zu dem 
gleichen Zwecke zwischen den erwähnten gesammten Staaten weitere Vernehmungen statt- 
gefunden haben, auch die am Schlusse der obengedachten Verordnung bereits in Aussicht 
gestellte Vereinigung über die Form der dort erwähnten Uebernahmescheine nunmehr erfolgt 
ist, so wird über den Gebrauch der letzteren und zugleich zur Erläuterung der im § 12 der 
Ausführungsverordnung zu dem Gesetze über Erwerb und Verlust des Unterthanenrechts 
vom 2ten Juli 1852, sowie in der angezogenen Verordnung vom 25sten Januar 1853 
getroffenen Bestimmungen hierdurch verordnet, wie folgt: 
1) Wenn Personen, welche, obschon sie das ihnen früher zugestandene Sachsische Un- 
terthanenrecht verloren haben, nach § 14 des Gesetzes vom 2ten Juli 1852 dennoch als 
staatsangehörig betrachtet werden müssen (vergl. & 1 b. des Staatsvertrags vom 15ten Juli 
1851), zum Zwecke des Aufenthalts in anderen Vereinsstaaten die Ausstellung eines 
Heimathsscheins für das Ausland beantragen, so ist ihnen solcher zwar in der Hauptsache 
nach dem im § 12 der obengedachten Ausführungsverordnung vorgeschriebenen Schema 
auszufertigen, es ist aber in letzterem am Schlusse anstatt des Wortes „besitzt“ vielmehr 
zu sagen: 
„besessen hat, und auf ihn (sie) die Bestimmungen von § 1b. des Staatsver- 
trags wegen Uebernahme von Auszuweisenden vom 15ten Juli 1851 Anwend- 
ung leiden“. 
2)) Wie bereits vorgeschrieben, ist zwar in allen Heimathsscheinen für das Ausland 
auch fernerhin in der Regel der Grund, wodurch das Unterthanenrecht erworben ward, 
anzugeben, in Fällen jedoch, wo dieß mit besonderen Schwierigkeiten oder Bedenken ver- 
bunden sein sollte, der Besitz der Unterthanenrechte aber an sich zweifellos ist, kann hiervon 
ausnahmsweis abgesehen werden. 
3) Da es der getroffenen Vereinbarung nicht widersprechend erachtet worden ist, wenn 
einzelne Regierungen in den zum Behufe des Aufenthalts von Ausländern in ihren Staa-
	        
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