(37 )
M. 18) Verordnung,
die Form der Heimathsscheine für das Ausland, ingleichen der Uebernahmescheine
betreffend;
vom 6ten März 1855.
Mues der an sämmtliche Kreisdirectionen unterm 25sten Januar 1853 erlassenen,
durch das Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres Seite 2 8 und fg. veröffentlich-
ten Verordnung sind auf Grund der mit den bei dem Staatsvertrage vom 1öten Juli
1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 407 und fg.) betbeiligten Staaten ge-
troffenen Vereinbarung über die Form der an Inländer für den Gebrauch im Auslande
zu ertheilenden und von Ausländern als Bedingung ihres Aufenthalts in Sachsen beizu-
bringenden Heimathsscheine mehrfache Anordnungen getroffen worden. Nachdem zu dem
gleichen Zwecke zwischen den erwähnten gesammten Staaten weitere Vernehmungen statt-
gefunden haben, auch die am Schlusse der obengedachten Verordnung bereits in Aussicht
gestellte Vereinigung über die Form der dort erwähnten Uebernahmescheine nunmehr erfolgt
ist, so wird über den Gebrauch der letzteren und zugleich zur Erläuterung der im § 12 der
Ausführungsverordnung zu dem Gesetze über Erwerb und Verlust des Unterthanenrechts
vom 2ten Juli 1852, sowie in der angezogenen Verordnung vom 25sten Januar 1853
getroffenen Bestimmungen hierdurch verordnet, wie folgt:
1) Wenn Personen, welche, obschon sie das ihnen früher zugestandene Sachsische Un-
terthanenrecht verloren haben, nach § 14 des Gesetzes vom 2ten Juli 1852 dennoch als
staatsangehörig betrachtet werden müssen (vergl. & 1 b. des Staatsvertrags vom 15ten Juli
1851), zum Zwecke des Aufenthalts in anderen Vereinsstaaten die Ausstellung eines
Heimathsscheins für das Ausland beantragen, so ist ihnen solcher zwar in der Hauptsache
nach dem im § 12 der obengedachten Ausführungsverordnung vorgeschriebenen Schema
auszufertigen, es ist aber in letzterem am Schlusse anstatt des Wortes „besitzt“ vielmehr
zu sagen:
„besessen hat, und auf ihn (sie) die Bestimmungen von § 1b. des Staatsver-
trags wegen Uebernahme von Auszuweisenden vom 15ten Juli 1851 Anwend-
ung leiden“.
2)) Wie bereits vorgeschrieben, ist zwar in allen Heimathsscheinen für das Ausland
auch fernerhin in der Regel der Grund, wodurch das Unterthanenrecht erworben ward,
anzugeben, in Fällen jedoch, wo dieß mit besonderen Schwierigkeiten oder Bedenken ver-
bunden sein sollte, der Besitz der Unterthanenrechte aber an sich zweifellos ist, kann hiervon
ausnahmsweis abgesehen werden.
3) Da es der getroffenen Vereinbarung nicht widersprechend erachtet worden ist, wenn
einzelne Regierungen in den zum Behufe des Aufenthalts von Ausländern in ihren Staa-