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ausgefertigt und unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig
vollzogen worden.
Dresden, den 1 1ten October 1855.
Johann.
Dr. Ferdinand Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Regulativ
für die Sparcasse zu Olbernhau.
ꝛc. ꝛc.
Rückzahlungen *13. Rückzahlungen von Einlagen erfolgen mit Ausnahme des § 16 gedachten
von Einlagen. Falles unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und QOuittungsbuchs.
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für
den Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich.
Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Buch sorgfältig aufzubewahren.
2c. 2c.
Verfahren bei 16. Geht ein Einlagebuch verloren, so ist der Verlust dem Vorsteher ungesäumt
Verlust von „
Einlage= anzizeigen.
büchern. Hierauf wird von der Cassenverwaltung der Verlust des Buchs mit Angabe der Num-
mer und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, sowohl in der Leipziger Zeitung,
als auch in dem Olbernhauer Wochenblatte bekannt gemacht, der etwanige Inhaber aufge-
fordert, binnen 3 Monaten seine Ansprüche daran geltend zu machen, vor Ablauf dieser
Frist aber Capital und Zinsen nicht ausgezahlt.
Wird das Buch von einem anderen, als dem, welcher den Verlust angezeigt, vorge-
wiesen, so wird die Sache zur gerichtlichen Erörterung und Entscheidung übergeben.
Außerdem hat nach Ablauf der Zmonatlichen Frist der Anmelder das Eigenthum und den
Verlust des fraglichen Einlagebuchs vor der Gerichtsbehörde eidlich zu bestärken, und es
wird ihm sodann gegen Erstattung der durch die Bekanntmachung u. s. w. erwachsenen
Kosten ein neues Buch ausgefertigt, dieses im Hauptbuche eingetragen, das verlorene Buch
aber für ungültig erklärt und diese Erklärung abermals in obengedachten Blättern bekannt
gemacht.
Sollte das ältere Sparcassenbuch noch Lor Ausfertigung des neuen wiedergefunden
werden, so sind nichtsvestoweniger von dem Einleger die durch seine Anträge bereits ent-
standenen Kosten sofort zu berichtigen.