Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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3. Die zur Verhütung und Anzeige solcher Frevel verpflichteten Forst-, Jagd- und 
sonstigen Aufsichtsbeamten, Diener und Wachen, sowie insbesondere die Polizeibeamten und 
die Gendarmerie der contrahirenden Staaten sollen befugt sein, bei Verfolgung eines 
solchen Frevlers oder der Gegenstände und Spuren der That sich in das Gebiet des anderen 
Staates zu dem Zwecke zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden 
die Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises 
erforderlichen Maaßregeln, sowie, den Umständen nach, die einstweilige Beschlagnahme der 
entwendeten Gegenstände und die Festhaltung der Thäter zu beantragen. 
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der contrahirenden 
Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dieß bei vermutheten oder entdeckten Freveln 
der gedachten Art in ihrem eigenen Districte zusteht und obliegt. Auch können die obigen 
Beamten und Organe des einen Theils durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von 
Seiten der zuständigen Behörde des anderen Theils aufgefordert werden, entweder vor 
letzterer, oder vor der competenten Behörde ihres eigenen Landes die auf den Frevel be— 
züglichen Umstände auszusagen. 
4. Die Strafe, falls eine Geldstrafe verhängt wird, und die Untersuchungskosten sollen 
demjenigen Staate verbleiben, in welchem das Erkenntniß gesprochen worden ist, der Betrag 
des Schadenersatzes und der Pfandgebühren aber an das betreffende Gericht desjenigen 
Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist. 
5. Den Protocollen und Abschätzungen, die zur Constatirung des von den Angehörigen 
des einen Staates in dem Gebiete des anderen verübten Frevels von den hierzu in jedem 
Lande competenten Personen aufgenommen worden sind, ist von der zur Aburtheilung zu— 
ständigen Behörde derselbe Glaube beizulegen, welchen die Gesetze den Protocollen der 
inländischen Behörden beilegen. 
6. Gegenwärtige Uebereinkunft hat auf unbestimmte Zeit in Kraft und Wirksamkeit 
zu verbleiben, und für den Rücktritt von derselben wird eine vorgängige dreimonatliche 
Aufkündigung bedungen. 
Zu dessen Urkund ist gegenwärtige 
Ministerialerklärung 
ausgefertigt und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
So geschehen zu Dresden, den 31 sten August 1855. 
Königlich Sächsische Ministerien · 
der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz. 
Frhr. v. Beust. Dr. Zschinsky. 
  
  
Letzte Absendung: am #2lsten November 1855.
	        
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