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3. Die zur Verhütung und Anzeige solcher Frevel verpflichteten Forst-, Jagd- und
sonstigen Aufsichtsbeamten, Diener und Wachen, sowie insbesondere die Polizeibeamten und
die Gendarmerie der contrahirenden Staaten sollen befugt sein, bei Verfolgung eines
solchen Frevlers oder der Gegenstände und Spuren der That sich in das Gebiet des anderen
Staates zu dem Zwecke zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden
die Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises
erforderlichen Maaßregeln, sowie, den Umständen nach, die einstweilige Beschlagnahme der
entwendeten Gegenstände und die Festhaltung der Thäter zu beantragen.
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der contrahirenden
Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dieß bei vermutheten oder entdeckten Freveln
der gedachten Art in ihrem eigenen Districte zusteht und obliegt. Auch können die obigen
Beamten und Organe des einen Theils durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von
Seiten der zuständigen Behörde des anderen Theils aufgefordert werden, entweder vor
letzterer, oder vor der competenten Behörde ihres eigenen Landes die auf den Frevel be—
züglichen Umstände auszusagen.
4. Die Strafe, falls eine Geldstrafe verhängt wird, und die Untersuchungskosten sollen
demjenigen Staate verbleiben, in welchem das Erkenntniß gesprochen worden ist, der Betrag
des Schadenersatzes und der Pfandgebühren aber an das betreffende Gericht desjenigen
Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.
5. Den Protocollen und Abschätzungen, die zur Constatirung des von den Angehörigen
des einen Staates in dem Gebiete des anderen verübten Frevels von den hierzu in jedem
Lande competenten Personen aufgenommen worden sind, ist von der zur Aburtheilung zu—
ständigen Behörde derselbe Glaube beizulegen, welchen die Gesetze den Protocollen der
inländischen Behörden beilegen.
6. Gegenwärtige Uebereinkunft hat auf unbestimmte Zeit in Kraft und Wirksamkeit
zu verbleiben, und für den Rücktritt von derselben wird eine vorgängige dreimonatliche
Aufkündigung bedungen.
Zu dessen Urkund ist gegenwärtige
Ministerialerklärung
ausgefertigt und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
So geschehen zu Dresden, den 31 sten August 1855.
Königlich Sächsische Ministerien ·
der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz.
Frhr. v. Beust. Dr. Zschinsky.
Letzte Absendung: am #2lsten November 1855.