Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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1852, Seite 1430, ingleichen unter Bezugnahme auf § 5 der Verordnung vom 28 sten 
Juli 1853, den Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes vom 2ten Juni 1852 in Bezug 
auf die Albertsbahn betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1853, Seite 
160 fg.) andurch bekannt gemacht, daß 
1) die Zweigbahn nach dem Augustusschachte die Fluren von 
Döhlen und 
Deuben 
2) die Zweigbahnen nach den fiscalischen Kohlenschächten die Fluren von 
Potschappel, 
Zaukerode, 
Ober-Pesterwitz, 
Wurgewitz, 
Niederhermsdorf und 
Döhlen 
berühren werden. 
Die Vorschriften in §§ 1 und 2 der Verordnung vom 28Ssten Juli 1853 haben auf 
diese Flurbezirke und die darin von der Eisenbahnlinie betroffenen Grundstücke Anwendung 
zu leiden. ' 
Dresden, den 29sten November 1855. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
  
109) Verordnung, 
die Publication des mit der Königlich Großbritannischen Regierung abgeschlossenen 
Zusatzvertrags zum Vertrage vom 13ten Mai 1846 über den gegenseitigen 
Schutz der Autorenrechte betreffend; 
vom öten December 1855. 
N unter dem 24 sten Juni dieses Jahres zwischen der Königlich Großbritannischen 
und der Königlich Preußischen Regierung ein Zusatzvertrag zu dem Vertrage vom 1 3ten 
Mai 1846 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1846, Seite 185 fg.) wegen gegenseitigen 
Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung abgeschlossen und 
mittels besonderen bei der Auswechselung der Ratificationen aufgenommenen Protocolls 
vom 13ten Angust mit Allerhöchster Genehmigung Seiten der Königlich Sächsischen Re- 
gierung durch Ihren Bevollmächtigten in London auch diesem Zusatzvertrage beigetreten
	        
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