Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Gegen die Ausführung der zuletzt gedachten Maaßregel steht zwar dem Pferdebesitzer 
der Recurs an die Kreisdirection offen, an welche sodann von der betreffenden Polizeibe- 
hörde unverweilt Bericht zu erstatten ist; bei der dießfallsigen Anordnung der Kreisdirection 
hat es jedoch, ohne Beachtung etwaiger weiterer Einwendungen, zu bewenden. 
§ 5. Die Heilversuche mit rotzkranken wie dieser Krankheit verdächtigen Pferden dür- 
fen in der Regel nicht über acht Wochen ausgedehnt werden. Ist mit dem Ablaufe dieses 
Zeitraums nicht eine derartige Besserung des Krankheitszustandes eingetreten, daß nach 
dem Erachten des Bezirksthierarztes die Heilung desselben mit Sicherbeit erwartet werden 
darf, so ist das Thier ohne Weiteres zu tödten. 
Unter ganz besonderen Umständen kann jevoch die vorgesetzte Kreisdirection die Ver- 
längerung eines Heilversuchs bis zur Dauer von drei Monaten gestatten, mit deren Ab- 
laufe der vorstehenden Anordnung nachzugehen ist. 
6 6. Heilversuche mit rotzkranken oder dieser Krankheit verdächtigen Pferden dürfen 
nur von gelernten und als solche geprüften Thierärzten vorgenommen werden. 
Dieselben haben unter Controle der Bezirksthierärzte zu erfolgen, welche zu diesem 
Zwecke alle zwei bis drei Wochen von dem Zustande des kranken Thieres und dem Heil- 
verfahren durch Augenschein sich zu überzeugen und darüber der Ortspolizeibehörde Bericht 
zu erstatten haben, was auch dann zu geschehen hat, wenn der Bezirksthierarzt das Thier 
selbst behandelt. 
Die Kosten des Heilverfahrens, ingleichen die tarmäßigen Gebühren, welche dem Be- 
zirksthierarzte für die veterinärpolizeiliche Ueberwachung des letzteren, sowie für die im § 8 
angeordnete Aufsichtsführung und das im 67 vorgeschriebene Attestat über erfolgte Heilung 
zukommen, hat der Pferdebesitzer zu tragen. 
Die Weigerung eines Pferdebesitzers, das kranke Thier durch einen gelernten und ge- 
prüften Thierarzt behandeln zu lassen, hat die Anordnung der sofortigen Tödtung des 
Thieres zur Folge, ohne daß Einwendungen dagegen zu beachten sind. 
§# 7. Rotzkranke oder als solche verdächtige Pferde müssen bis zur Tödtung oder bis 
nach erfolgter Heilung, welche von dem Bezirksthierarzte zu attestiren ist, in strenger Ab- 
sonderung gehalten werden. 
Die deshalb von dem Bezirksthierarzte, beziehendlich nach Maaßgabe der im Eingange 
gedachten Belehrung, zu treffenden Anordnungen sind auf das Genaueste zu befolgen. 
Dergleichen Pferde dürfen bei Vermeidung sofortiger Tödtung bei demjenigen, in des- 
sen späterem Besitze sie vorgefunden werden, vor vollständiger Heilung weder verkauft, ver- 
tauscht oder verschenkt, noch zur Arbeit verwendet oder sonst wie außerhalb des Gehöftes 
benutzt werden. 
88. Pferde, welche 
a) mit einem rotzkranken oder rotzverdächtigen Pferde zusammengestanden haben, an 
welchen sich aber noch keine verdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen, oder welche 
b) zur Zeit der Erkrankung eines Pferdes am Rotz oder einem rotzverdächtigen Zu— 
stande, ohne mit dem letzteren in Berührung gekommen zu sein, in einem und demselben
	        
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