Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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zu benachrichtigen hat, und der letztere hat den für Vornahme der Kesselprobe oder Revision 
bestimmten Tag wiederum der Polizeibehörde behufs Benachrichtigung der Betheiligten 
mitzutheilen. 
&8. Die technischen Beamten haben für die gutachtliche Beurtheilung einer neuen 
Anlage, je nach dem Umfange, 2 —5 Thaler in Ansatz zu bringen (§ 21 der Instruction 
vom 1 33ten September 1849). 
§ 9. Rücksichtlich der Verwendung von Stempel und Liquidirung von Kosten haben 
die Polizeibehörden in Dampfkesselsachen ganz dieselben Grundsätze zu beobachten wie in 
Baupolizeisachen. In keinem Falle ist bei der Correspondenz zwischen den technischen 
Beamten und den Polizeibehörden Stempel zu verwenden oder zu liguidiren. 
Dresden, den 1sten Mai 1855. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. Demuth. 
30) Verordnung, 
veränderte Einrichtungen des Staatsrathes betreffend; 
vom 29sten Mai 1855. 
A Johann, von GEOTTSES Gnaden König von Sachsen 
2c. 1. 2c. 
haben rücksichtlich des Staatsrathes veränderte Einrichtungen zu treffen beschlossen und 
verordnen deshalb, unter Aufhebung der Verordnung wegen der Errichtung des Staats- 
rathes vom 1 öten November 1831, hiermit Folgendes: 
& 1. Der Staatsrath ist berathende Behörde in allen von Uns an denselben ver- 
wiesenen Angelegenheiten, namentlich auch in wichtigeren Gesetzgebungsfragen. 
Die Verweisung an den Staatsrath erfolgt mittelst eines von Uns an den Präsidenten 
desselben zu erlassenden Specialreseripts. 
§& 2. Der Staatsrath besteht: 
a) aus einem Prädsidenten, 
b) aus denjenigen volljährigen Prinzen Unseres Hauses, denen Wir den Beisitz geben, 
C) aus den Mitgliedern des Gesammtministeriums, 
40 aus denjenigen Personen, welche Wir dazu entweder für alle vorkommende Ange- 
legenheiten als ordentliche Mitglieder, oder für eine bestimmte Elasse von Ange- 
legenheiten als außerordentliche Mitglieder für beständig verordnen, 
e) aus denjenigen Personen, deren Zuziehung für einzelne Angelegenheiten Wir an- 
zuordnen für gut befinden werden. 
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