Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Die Anfuge □ enthält Diejenigen, welche Wir für jetzt zu den unter à — d aufge- 
— führten Stellen ernannt haben. 
&g 3. Der Beisitz im Staatsrathe ist mit einem besonderen Range und einer Besold- 
ung nicht verbunden. 
#&. Die Mitglieder des Staatsrathes nehmen ihren Sitz nach dem ihnen sonst zu- 
kommenden Range und Dienstalter. 
Der Platz neben dem Präsidenten zur Linken bleibt für den Vortragenden frei. 
* 5. Jede an den Staatsrath gelangte Sache wird vom Präsidenten einer von dem- 
selben aus Mitgliedern des Staatsrathes gebildeten Abtheilung zur Erörterung und zur 
Vorbereitung für den Vortrag in der Plenarversammlung überwiesen. 
66. In dieser Abtheilung hat der dem Range nach Erste den Vorsitz. Er oder ein 
anderes von ihm hierzu beauftragtes Mitglied führt das Protocoll und verfaßt die etwa 
nöthig werdenden Schriften. 
§6&# 7. Sind der Abtheilung zur Aufklärung der Sache Acten oder Nachrichten aus 
Ministerial= oder anderen Behörden nöthig, so fordert der Präsident des Staatsrathes sie 
von dem betreffenden Ministerium oder durch dessen Vermittelung ein. 
Es kann auch die Abtheilung auf Zuziehung von zum Staatsrathe nicht gehörenden 
Personen bei dem Präsidenten antragen und dieser sse anordnen. Sie werden jedoch nur 
mit ihrer Auskunftsertheilung oder gutachtlichen Ansicht gehört, ohne ein Stimmrecht zu 
haben. 
6 # P Der Vorsitzende übernimmt entweder selbst den Vortrag in der Abtheilung, oder 
überträgt ihn einem anderen Mitgliede der Abtheilung. 
Nach Schluß des Vortrags und der Berathung wird über den Gegenstand abgestimmt. 
Wenn die Ansichten sich nicht einigen, so sind im Protocolle nicht blos die verschiedenen 
Ansichten aufzuführen, sondern auch diejenigen namhaft zu machen, welche sich für die eine 
oder die andere derselben aussprachen. 
§ 9. Der Prästdent des Staatsrathes bestimmt nach genommener Rücksprache mit 
dem Vorsitzenden der Abtheilung ein Mitglied derselben zum Berichtserstatter in der Plenar- 
versammlung des Staatsrathes und zwar, wenn sich für eine gewisse Ansicht die Mehrheit 
der Stimmen erklärte, aus der Zahl derjenigen, welche dieselben abgaben. Sprachen sich 
für zwei verschiedene Ansichten gleich viele Stimmen aus, so hat der Präsident den Be- 
richtserstatter aus einer der beiden, gleiche Stimmen habenden Elassen zu bezeichnen. 
Gingen alle Stimmen aus einander, so hängt die Wahl lediglich von seinem Ermessen ab. 
10. Ist die Sache schwierig oder sehr umfänglich, so kann auf Anordnung des 
Präsidenten vor der Berichtserstattung in der Plenarversammlung ein schriftliches Gut-
	        
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