Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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und Verordnungsblatt von 1851, Seite 425) hierdurch angeordnet wird — die Unter- 
suchung darüber: ob und welche natürliche Verhältnisse den Unglücksfall herbeigeführt 
haben, ob die getroffenen Betriebsveranstaltungen und beziehendlich Sicherheitsvorrichtungen 
in der erforderlichen Weise hergestellt gewesen und ob hierunter in dienstlicher Beziehung 
etwas versäumt worden? von dem Bergamte, die Erörterung der Frage aber: ob der 
Unglücksfall durch Jemandes Vorsatz oder Fahrlässigkeit veranlaßt worden und daher die 
Sache an die zuständige Criminalbehörde abzugeben sei? ingleichen die Aufhebung todter 
Körper und die Erstattung der vorschriftsmäßigen Anzeigen an die oberen Polizeibehörden 
von der Ortspolizeibehörde vorzunehmen und es ist daher von eingetretenen Unglücksfällen 
nicht nur dem Vorsitzenden des Bergamtes, sondern auch der Ortspolizeibehörde ungesäumt 
Meldung durch die Grubeneigenthümer, Grubenvorstände, Officianten oder andere Aufsichts- 
beamten zu machen. 
Beide Behörden haben sich unverweilt an Ort und Stelle zu begeben, bei obigen Er- 
örterungen soweit thunlich in Gemeinschaft zu verfahren und sich gegenseitig zu unterstützen 
und jede von ihnen hat, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, dafür zu sorgen, daß die 
Andere die locale Sachlage noch unverändert vorfinde. 
Wenn es sich bei der Handhabung der Bergpolizei um Zuerkennung anderer Polizei- 
strafen, als der im Voraus speciell angedrohten Ordnungsstrafen, oder um Entscheidung 
über vorgekommene Weigerungen, Ordnungsstrafen der letzteren Art zu erleiden, handelt, 
so steht die Befugniß hierzu, sobald die Bergämter keine richterlich befähigten Mitglieder 
haben, dem Oberbergamte in erster Instanz zu. 
6# 3. Um die Zweifel zu beseitigen, welche über die Statthaftigkeit bergmännischer 
Arbeiten bei dem Betriebe von Bergwerksmaschinen an Sonn= und Festtagen entstanden 
sind, und eine Gleichmäßigkeit der dabei in Anwendung zu bringenden Grundsätze herbei- 
zuführen, werden hierdurch folgende Bestimmungen getroffen: 
à) Das allgemeine Verbot des Arbeitens an Sonn-, Fest= und Feiertagen gilt für 
den Betrieb 
aa) der Naßpochwerke 
o) an den ersten Feiertagen der drei hohen Feste, den Bußtagen, dem Char- 
freitage und dem Todtenfestsonntage während des ganzen Tags und daher von 
12 Uhr der vorhergehenden bis 12 Uhr der folgenden Nacht, 
6 an allen anderen Sonn-, Fest= und Feiertagen von 7 Uhr Morgens Cin- 
sofern nicht an einzelnen Orten der Vormittagsgottesdienst vor 7 Uhr be- 
ginnt, welchen Falls der Betrieb mit dem Einlauten der Kirche, zu deren 
Parochialbezirke das Werk gehört, einzustellen ist) bis 12 Uhr Vormittags 
und von 1 Uhr bis 3 Uhr Nachmittags, 
1856. 15
	        
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