Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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des ganzen Viehbestandes in dem betroffenen Gehöfte und in Verbindung damit, eine spe- 
cielle Consignation dieses Viehbestandes vorzunehmen. 
Das Ergebniß dieser Untersuchung ist, unter Beischluß der Consignation, sofort der 
Ortspolizeibehörde anzuzeigen, wenn diese nicht selbst die Erörterungen geleitet hat. Von 
der genannten Behörde aber ist hierauf ungesäumt der Bezirksamtshauptmannschaft Anzeige 
zu machen und nächstdem zu veranlassen, daß alle Viehbesitzer desselben Orts und der in 
unmittelbarer Nähe des letzteren gelegenen Orte von dem Ausbruche der Seuche in Kennt- 
niß gesetzt werden. 
& 4. Ist auf diese Weise das Vorhandensein der Krankheit in Gewißheit gestellt, so 
hat die Ortspolizeibehörde Nachstehendes zu beobachten: 
Alle Thiere, welche mit den als lungenseuchkrank befundenen zusammengestanden ha- 
ben, gelten als verdächtig, wenn sie auch zur Zeit der Untersuchung ganz gesund erschienen. 
Dasselbe gilt von allen denjenigen Thieren, welche, so lange die Lungenseuche in einem 
Gehöfte herrscht, zu dem Viehbestande des Letzteren hinzukommen, sobald sie im betreffen- 
den Gehöfte selbst aufgestellt werden. 
& 5. Alle kranken Thiere sind sofort von den anscheinend noch gesunden zu trennen, 
in einem besonderen Stalle aufzustellen, und dort in strenger Separation zu halten. 
Diese Separation hat sich dergestalt auch auf das Wartepersonal zu erstrecken, daß 
diejenigen Personen, welche bei dem kranken Vieh beschäftigt sind, nicht mit dem gesunden 
in Berührung kommen und zu Beschickung desselben verwendet werden dürfen und so um- 
gekehrt. 
Ausnahmen von dieser Bestimmung können, auf Grund des von dem Bezirksthierarzte 
deshalb zu erfordernden Gutachtens, nur dann gestattet werden, wenn die localen Verhält- 
nisse die vorgeschriebene Separation durchaus nicht gestatten, oder wenn die Krankheit all- 
gemeiner bereits unter dem Viehbestande sich verbreitet zeigt, oder wenn sonst Umstände 
obwalten, welche die Separation ohne Nutzen erscheinen lassen. 
&. Alle kranken Thiere find unbedingt im Stalle zu halten. Dasselbe hat in der 
Regel auch mit den zur Zeit noch gesunden, aber doch der Krankheit schon verdächtigen 
Thieren (§ 4) zu geschehen. Eine Ausnahme hiervon ist nur im Falle und während der 
Zeit des Weideganges statthaft. Dießfalls ist aber in geeigneter Weise Vorkehrung zu 
treffen, daß die kranken und verdächtigen Thiere mit anderen, noch gesunden Viehbeständen 
nirgends zusammentreffen, sondern von den letzteren stets in einer Entfernung von minde- 
stens 200 Schritten gehalten werden. 
Die Hutungsgrenzen sind, nach Befinden unter Zuziehung des Bezirksthierarztes, von 
der Behörde genau festzustellen und durch Pfähle zu bezeichnen.
	        
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