Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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33) Bekanntmachung, 
vom 28sten Mai 1856. 
D. der auf der Leipzig-Dresdener Eisenbahn befindliche electro-magnetische Betriebs- 
telegraph mit Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen zwischen Leip- 
zig und Dresden der allgemeinen Correspondenz eröffnet werden soll und von jetzt an auf 
sämmtlichen nachgenannten Stationen, als: zu Leipzig, Wurzen, Dahlen, Oschatz, Riesa, 
Priestewitz, Niederau und Dresden Depeschen angenommen und befördert werden, jedoch 
mit Ausnahme der directen Depeschenbeförderung zwischen den Stationen: Dresden und 
Riesa, Dresden und Leipzig, Riesa und Leipzig; so wird hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß etwaige Beschwerden über verweigerte Annahme und Beförderung von 
Privatdepeschen hinsichtlich der Telegraphenbüreaus zu Leipzig, Wurzen, Dahlen und 
Oschatz von dem Kreisdirector zu Leipzig, hinsichtlich derjenigen zu Riesa, Priestewitz, 
Niederau und Dresden aber von dem Kreisdirector zu Dresden zu erledigen sind. 
Dresden, den 2 Ssten Mai 1856. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Lehmann. 
  
34) Verordnung, 
die Publication des mit der Kaiserlich Französischen Regierung abgeschlossenen 
Vertrags über gegenseitigen Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und 
Werken der Kunst betreffend; 
vom 6ten Juni 1856. 
In Gemäßheit des Gesetzes vom 30sten Juli 1855 macht das Ministerium des Innern 
in der Anlage O den unter dem 19ten Mai zwischen der Königlich Sächsischen und der 
Kaiserlich Französischen Regierung abgeschlossenen Vertrag über gegenseitigen Schutz der 
Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, nachdem unter dem 5ten Juni 
die Auswechselung der Ratifieationen stattgefunden hat, zur Nachachtung bekannt, und 
findet für nöthig, in Bezug auf die Ausführung desselben noch Folgendes zu bestimmen: 
1) Der Vertrag tritt mit Publication gegenwärtiger Verordnung in Kreft. 
2) Rücksichtlich der Dauer des Schutzes ist nach dem Schlußsatze von Art. 1, § 1 der 
Französische Autor oder Verleger in Sachsen nach Französischem Rechte zu beurtheilen, so 
lange letzteres eine kürzere Schutzdauer gewährt, als das Sachsische Gesetz. 
1856. 19
	        
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