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ten Werke gehören, welches noch nicht vollständig erschienen und daher nach der Stärke
der Auflage im Verlagsconto aufgeführt ist.
9) Im Art. 1 8 werden nach einer vor Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen
Erklärung solche Deutsche Bücher, in denen sich Französische Citate oder Französische Bei-
spiele und Uebungen finden, sobald diese letzteren nur nicht den Haupttheil bilden, rücksicht-
lich des Eingangszolls in Frankreich wie Nicht-Französische Bücher behandelt werden. Im
Uebrigen treten nunmehr für alle mit Königlich Sächsischem Ursprungszeugnisse versehenen,
nach Frankreich eingehenden Bücher, Kunstsachen, Karten und Musikalien die allgemeinen
Douanengesetze in Kraft. Der Eingang kann daher über alle Grenzzollämter erfolgen,
über welche nach Französischen Gesetzen der Eingang von Büchern überhaupt erlaubt ist.
10) Die im Art. 1 8 vorgeschriebenen Ursprungszeugnisse können für alle bei Sächsi-
schen Verlegern erschienenen oder von denselben mit Verlagsrecht erworbenen Artikel von
der Verwaltungsbehörde des Wohnorts des Verlegers, bei von Leipzig abgehenden Send-
ungen, gleichviel ob dieselben aus in Leipzig oder anderen Orten des Königreichs Sachsen
erschienenen Werken bestehen, auf Grund der von dem absendenden Buchhändler einzureich-
enden Verzeichnisse — deren Richtigkeit derselbe auf Erfordern eidlich zu bestärken bereit
sein muß — vom Stadtrathe zu Leipzig ausgestellt werden. Sie sind beziehendlich dem
Kaiserlich Französischen Consulate in Leipzig oder der Kaiserlich Französischen Gesandtschaft
in Dresden zur Legalisation vorzulegen. Sie haben lediglich die amtliche Versicherung
zu enthalten, daß die in dem Verzeichnisse oder der Factur aufgeführten Bücher u. s. w.
Verlagsartikel Königlich Sächsischer Unterthanen sind, und sind stempel= und kostenfrei
auszustellen.
11) Die Bestimmung des Art. 19 über die Hinterlegung von Fabrikzeichen tritt erst
in Kraft, wenn durch ein Sächsisches Gesetz Anordnung wegen Erleichterung des im Allge-
meinen durch das Strafgesetzbuch bereits begründeten Schutzes der Fabrikzeichen gegen
Nachahmung mittelst Hinterlegung bei der Verwaltungsbehörde getroffen worden sein wird.
Dresden, den 6ten Juni 1856.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
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