Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

( 111) 
ten Werke gehören, welches noch nicht vollständig erschienen und daher nach der Stärke 
der Auflage im Verlagsconto aufgeführt ist. 
9) Im Art. 1 8 werden nach einer vor Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen 
Erklärung solche Deutsche Bücher, in denen sich Französische Citate oder Französische Bei- 
spiele und Uebungen finden, sobald diese letzteren nur nicht den Haupttheil bilden, rücksicht- 
lich des Eingangszolls in Frankreich wie Nicht-Französische Bücher behandelt werden. Im 
Uebrigen treten nunmehr für alle mit Königlich Sächsischem Ursprungszeugnisse versehenen, 
nach Frankreich eingehenden Bücher, Kunstsachen, Karten und Musikalien die allgemeinen 
Douanengesetze in Kraft. Der Eingang kann daher über alle Grenzzollämter erfolgen, 
über welche nach Französischen Gesetzen der Eingang von Büchern überhaupt erlaubt ist. 
10) Die im Art. 1 8 vorgeschriebenen Ursprungszeugnisse können für alle bei Sächsi- 
schen Verlegern erschienenen oder von denselben mit Verlagsrecht erworbenen Artikel von 
der Verwaltungsbehörde des Wohnorts des Verlegers, bei von Leipzig abgehenden Send- 
ungen, gleichviel ob dieselben aus in Leipzig oder anderen Orten des Königreichs Sachsen 
erschienenen Werken bestehen, auf Grund der von dem absendenden Buchhändler einzureich- 
enden Verzeichnisse — deren Richtigkeit derselbe auf Erfordern eidlich zu bestärken bereit 
sein muß — vom Stadtrathe zu Leipzig ausgestellt werden. Sie sind beziehendlich dem 
Kaiserlich Französischen Consulate in Leipzig oder der Kaiserlich Französischen Gesandtschaft 
in Dresden zur Legalisation vorzulegen. Sie haben lediglich die amtliche Versicherung 
zu enthalten, daß die in dem Verzeichnisse oder der Factur aufgeführten Bücher u. s. w. 
Verlagsartikel Königlich Sächsischer Unterthanen sind, und sind stempel= und kostenfrei 
auszustellen. 
11) Die Bestimmung des Art. 19 über die Hinterlegung von Fabrikzeichen tritt erst 
in Kraft, wenn durch ein Sächsisches Gesetz Anordnung wegen Erleichterung des im Allge- 
meinen durch das Strafgesetzbuch bereits begründeten Schutzes der Fabrikzeichen gegen 
Nachahmung mittelst Hinterlegung bei der Verwaltungsbehörde getroffen worden sein wird. 
Dresden, den 6ten Juni 1856. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
19 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.