Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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3) der Landstallmeister, 
4) ein vom Kriegsministerium zu designirender Offizier der Reiterei und der Ober— 
roßarzt der Armee 
als außerordentliche Mitglieder hinzu. 
Die Zuziehung der übrigen, an der Thierarzneischule fungirenden Professoren und 
Lehrer, nicht minder einzelner Bezirksthierärzte und anderer Sachverständiger mit berathen— 
der Stimme, hängt von dem jedesmaligen Ermessen des Vorsitzenden ab. 
&2. Die Commission für das Veterinärwesen ist dem Ministerium des Innern 
untergeordnet, empfängt von da aus Verordnungen und hat ebendahin unmittelbar Bericht 
zu erstatten. 
Mit den Kreisdirectionen und anderen Mittelbehörden, desgleichen mit der Direction 
der chirurgisch-medicinischen Academie und mit den Amtshauptmannschaften steht sie im 
coordinirten Verhältnisse. Bedarf sie in einer ihrem Wirkungskreise anheim fallenden 
Angelegenheit der Mitwirkung der Orts= oder Bezirks-Polizeibehörden, so hat sie des- 
halb die Vermittlung der betreffenden Kreisdirection in Anspruch zu nehmen, welche nach 
ihrem Ermessen die betheiligten Behörden auch zur unmittelbaren Berichtserstattung an 
die Commission anweisen kann. » 
Gegenüber den Lehrern und Angestellten bei der Thierarzneischule, zu welchen, soweit 
die öconomischen Angelegenheiten der letzteren in Frage kommen, zur Zeit auch der Haus— 
inspector der chirurgisch-medicinischen Academie gehört, nicht minder gegenüber den Bezirks— 
thierärzten und sonstigen Beamten der Veterinärpolizei, bildet sie, innerhalb des ihr zuge— 
wiesenen Geschäftskreises, die nächst vorgesetzte Behörde und hat in den geeigneten Fällen 
an dieselben direct zu verfügen und von ihnen Anzeigen über Gegenstände ihres Ressorts 
zu erfordern. 
83. Der Geschäftsgang innerhalb der Commission ist collegialisch. Sie tritt daher 
entweder zu ein= für allemal bestimmten Zeiten oder nach Bedürfniß auf besondere Berufung 
des Vorsitzenden zu Conferenzen zusammen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehr- 
heit gefaßt; bei etwaiger Stimmengleichbeit giebt die Ansicht des Vorsitzenden den Aus- 
schlag, dem überdieß das Recht zusteht, bei ihm bedenklich fallenden, gegen seine Ansicht 
gefaßten Beschlüssen die Ausführung zu suspendiren und Berichtserstattung an das Mini- 
sterium des Innern zu beschließen. In Fällen, wo es auf Abgabe eines Gutachtens an 
Letzteres ankommt, ist einer etwa vorliegenden, abweichenden Ansicht der Minorität jedes- 
mal besonders zu gedenken. 
* 
Ueber die Conferenzberathungen wird von einem Mitgliede der Commission oder von 
einem besonders zugezogenen Expedienten ein die gefaßten Beschlüsse und deren Motiven 
in angemessener Kürze darlegendes Protocoll geführt. Bezieht sich dasselbe auf einen zur
	        
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