Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Beamten und ihr Verhalten in dienstlicher Beziehung zu richten, hat sich aber insbesondere 
auch auf Art und Grad der practisch- wissenschaftlichen Befähigung und Fortbildung der 
Einzelnen zu erstrecken. 
Mit Genehmigung des Vorsitzenden der Commission kann der Landesthierarzt bei sich 
darbietenden Anlässen die sämmtlichen Bezirksthierärzte eines oder mehrerer Regierungs— 
bezirke zu gemeinschaftlichen Berathungen über wissenschaftliche Fragen und Gegenstände 
der Veterinärpolizei an einem bestimmten Orte vereinigen. 
Ueber die Ergebnisse seiner Revisionsreisen hat er an die Commission Bericht zu er- 
statten und die geeigneten Anträge zu stellen. 
Das Nähere über Stellung und Wirksamkeit des Landesthierarztes wird durch die 
ihm zu ertheilende Instruction geregelt werden. 
§9. Die von der Commission zu führende Aufsicht über das thierärztliche Personal 
im Lande überhaupt, umfaßt, außer den wissenschaftlich gebildeten und geprüften Thier- 
ärzten, auch alle Diejenigen, welche, zur Zeit noch, als blose Empiriker die Thierheilkunde 
betreiben, sowie die mit dem Hufbeschlage, dem Viehschnitte, dem Vieharzneihandel und 
der Hengstreiterei sich beschäftigenden Personen. 
Bis zu einer künftigen, das Befugniß zu Ausübung der Thierheilkunde nach ratio- 
nellen Grundsätzen regelnden Gesetzgebung hat sich die Commission bei dieser Aufsichts- 
führung nach den Grundsätzen zu richten und innerhalb der Grenzen zu halten, welche die 
bestehende Praxis in Verbindung mit § 7 der bezirksthierärztlichen Instruction, sowie die 
für einzelne Zweige der Veterinärpolizei bestehenden speciellen Anordnungen, insbesondere 
das Mandat, die Berechtigung zum Viehschnitte betreffend, vom 2ten October 
1826, 
die Verordnung, die Beschränkung der sogenannten Hengstreiterei betreffend, vom 
1 6ten November 1838. 
die Verordnung, den Hufbeschlag betreffend, vom 1 Oten April 1856 
dafür an die Hand geben. » 
810.JmBereichederüberdieBezirksthierärzteunddasthierärztlichePersonal 
von ihr zu führenden Disciplinaraufsicht kann die Commission die Nichtbefolgung der 
von ihr erlassenen Anordnungen, einschließlich der unterbleibenden rechtzeitigen Erstattung 
vorschriftsmäßiger Anzeigen, mit Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 20 Thalern — — 
bedrohen und die verwirkten Strafen, durch Requisition der betreffenden Ortsobrigkeit, von 
den Betheiligten einziehen. 
Sonstige, ein polizeiliches Einschreiten erheischende Ungebührnisse des thierärztlichen 
Personals, welche auf dem Geschäftswege zu ihrer Kenntniß kommen, hat die Commission 
nicht selbst zu rügen, sondern der betreffenden Kreisdirection mitzutheilen und derselben 
das Weitere zu überlassen.
	        
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