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848.
Zu Art. 157, 158 der Strafproceßordnung.
Bei der Entlassung eines Angeschuldigten gegen Handgelöbniß oder Sicherheitsleistung
ist die Polizeibehörde des Orts, wohin derselbe gewiesen ist, oder sich begeben will, hier—
von durch das Gericht in Kenntniß zu setzen.
849.
Zu Art. 169 der Strafproceßordnung.
Die Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten ist insbesondere auch
auf die Heimathsverhältnisse desselben zu richten.
Nicht minder ist bei solchen Angeschuldigten, welche annoch im militärpflichtigen Alter
stehen, der Umstand, ob sie dem Militärstande angehören oder nicht, sorgfältig zu erörtern
und das Ergebniß zu den Acten zu bemerken.
850.
Zu Art. 169 der Strafproceßordnung.
Der Richter hat, wenn frühere Bestrafungen des Angeschuldigten bei anderen Gerich—
ten zu constatiren sind, sei es, daß dieser sie zugestanden oder in Abrede gestellt hat, an das
Gerichtsamt des Heimathsorts (vergleiche § 79 gegenwärtiger Verordnung) wegen Er-
theilung von Auskunft über etwaige frühere Bestrafungen des Angeschuldigten sich zu
wenden, und nur dann, wenn diese Mittheilungen nicht ausreichend erscheinen, die Gerichte,
woselbst die früheren Untersuchungen anhängig gewesen, um Mittheilung der bei ihnen
ergangenen Acten anzugehen.
In gleicher Maaße haben die Staatsanwälte sich die nöthige Auskunft über frühere
Bestrafungen eines Angeschuldigten zu verschaffen.
Bezüglich der Constatirung der in die Zeit vor Erlassung gegenwärtiger Verordnung
fallenden Strafvollstreckungen bewendet es zwar bei dem zeitherigen Verfahren; es haben
jedoch die Gerichte und Staatsanwälte, wenn ein rückfälliger Verbrecher zur Untersuchung
gezogen wird, durch Entnahme von Auszügen aus den früher ergangenen Untersuchungs-
acten thunlichst dafür besorgt zu sein, daß im Falle einer späteren anderweiten Untersuchung
gegen denselben Verbrecher, die aufhältliche Einforderung und Rücksendung der Acten frü-
herer Untersuchungen möglichst vermieden werde.
51.
Zu Art. 175 der Strafproceßordnung.
Die Gerichte haben bei der Wahl von Sachverständigen in der Regel die für die be-
treffenden Fälle der Begutachtung bereits im Allgemeinen von der Behörde bestellten Sach-
verständigen und nur ausnahmsweise, wo besondere Gründe einer solchen Berücksichtigung
entgegenstehen, andere Sachverständige beizuziehen.