Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(173 ) 
73. 
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung. 
Wird um Begnadigung durch Erlaß, Verminderung oder Verwandlung einer erkannten 
Strafe nachgesucht, so hat das Gericht das Begnadigungsgesuch dem Justizministerium an- 
zuzeigen (vergl. jedoch 9 74). 
Zur Einreichung eines schriftlichen Begnadigungsgesuchs kann übrigens dem Ver- 
urtheilten auf Verlangen eine achttägige Frist von dem Gerichte eingeräumt werden. 
Der an das Justizministerium zu erstattende Bericht hat außer dem Namen des die 
Begnadigung Suchenden zu enthalten: 
a) die Angabe des Verbrechens, wegen dessen eine Strafe erkannt worden ist, nach 
Gattung und Art, also z. B. ob Diebstahl, Betrug, Veruntrauung, Forstdiebstahl u. s. w., 
b) die Angabe der erkannten Strafe, auch ob erst ein Straferkenntniß oder bereits 
ein in höherer Instanz gesprochenes zweites Straferkenntniß vorliegt, 
) die Angabe dessen, worauf das Begnadigungsgesuch gerichtet ist, ob auf Erlaß, 
Minderung, Verwandlung der Strafe u. s. w.; nicht minder ist, 
d) wenn die Verbüßung einer erkannten Freiheitsstrafe bereits begonnen hat, auch 
dieses, und seit wann, im Berichte zu erwähnen. 
In gleicher Maaße ist zu verfahren, wenn um Anordnung einer anderweiten Haupt- 
verhandlung im Wege der Gnade nach Artikel 319 Absatz 3 nachgesucht wird. 
Die Vernachlässigung dieser Vorschriften zieht eine Ordnungsstrafe von Einem Thaler 
nach sich. 
Wird um Abolition einer Untersuchung nachgesucht, so hat das Gericht (Bezirks- 
gericht sowohl als Einzelgericht) hierüber, nach vorgängigem Gehöre des Staatsanwalts, 
Bericht an das Justizministerium zu erstatten. 
874. 
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung. 
Ist jedoch ein auf Todesstrafe lautendes Erkenntniß vom Oberappellationsgerichte be— 
stätigt, und die Entscheidung des letzteren dem Verurtheilten bekannt gemacht worden, so 
hat das Gericht anderweiten Bericht an das Oberappellationsgericht zu erstatten, auch, daß 
solches geschehen werde, dem Verurtheilten bei Bekanntmachung der Entscheidung mit der 
Bedeutung zu eröffnen, daß es ihm freistehe, innerhalb einer achttägigen Frist entweder 
selbst oder durch einen Rechtsbeistand ein Begnadigungsgesuch einzureichen. 
Das Oberappellationsgericht hat nach Eingang der Acten in einer Versammlung von 
sieben Mitgliedern und unter Zuziehung des Oberstaatsanwalts darüber zu berathen und 
einen gutachtlichen Vortrag an das Justizministerium zu erstatten, ob die Vollstreckung des 
Erkenntnisses Allerhöchsten Orts anzurathen sei.
	        
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