Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(176 ) 
c) die Beschaffenheit des Verbrechens, wegen dessen er eingeliefert wird und die An- 
gabe, ob und wie lange er deshalb Untersuchungshaft erlitten und wie er sich während 
derselben verhalten hat; 
d) Alles, was über seinen Character, Bildungsgrad, Lebensweise und Umgebungen 
bekannt und geeignet ist, das Gesammtbild der Individualität des Verbrechers, namentlich 
in Bezug auf Anlaß und Motiven des Verbrechens, zu vervollständigen; 
e) alle sonstigen Umstände, welche für die Behandlung und Beaufsichtigung des Ver- 
brechers in der Strafanstalt in irgend welcher Beziehung von besonderem Interesse sein 
können; 
1) eine gerichtsärztliche Angabe über seinen Körper= und Gesundheitszustand zur Zeit 
der Abführung und beziehendlich während der Untersuchungshaft, in besonderer Beziehung 
auf seine Fähigkeit zu Verrichtung von (schwereren oder leichteren) Handarbeiten. 
Außer der Notiz hat die Gerichtsbehörde dem Einlieferungsschreiben die Abschrift der 
gegen den Einzuliefernden in der betreffenden Untersuchungssache gesprochenen Erkenntnisse, 
und zwar mit den Entscheidungsgründen, ferner ein Verzeichniß der mitgebrachten Effecten, 
den nach § 15 des Gesetzes vom 26sten November 1834 auszustellenden Heimathsschein 
oder, im Falle der Verbrecher nicht Sächsischer Staatsangehöriger ist, die vorhandenen 
Pässe oder sonstigen Legitimationsurkunden desselben beizufügen. 
881. 
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung. 
Zu Art. 12 und 13 des Strafgesetzbuchs. 
Da die in Art. 12 und 13 des Strafgesetzbuchs angeordneten Schärfungen der 
Zuchthausstrafe unter den ebendaselbst angegebenen Voraussetzungen nach Artikel 14 Kraft 
des Gesetzes von selbst eintreten, so haben die Gerichte bei Einlieferung von Züchtlingen 
in dem Einlieferungsschreiben zugleich, unter Angabe der hierbei in Betracht kommenden 
Umstände, darüber sich auszusprechen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Schärfung 
vorhanden sind oder nicht. 
Hat der einzuliefernde Züchtling im Auslande wegen eines vorsätzlichen Verbrechens 
eine Strafe verbüßt, welche nicht lediglich als Gefängniß- oder Geldstrafe bezeichnet ist, 
und von welcher es zweifelhaft erscheint, ob sie der im Strafgesetzbuche angedroheten Zucht— 
haus= oder Arbeitshausstrafe gleichzuachten sei, so ist hierüber vor der Einlieferung bei 
dem Justizministerium berichtlich anzufragen. 
82. 
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung. 
Zu Art. 20 des Strafgesetzbuchs. 
Die Bestimmungen des Artikels 20 des Strafgesetzbuchs leiden eine Ausnahme, wenn 
Krankheit des Verurtheilten den sofortigen Antritt der Strafe verhindert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.