(176 )
c) die Beschaffenheit des Verbrechens, wegen dessen er eingeliefert wird und die An-
gabe, ob und wie lange er deshalb Untersuchungshaft erlitten und wie er sich während
derselben verhalten hat;
d) Alles, was über seinen Character, Bildungsgrad, Lebensweise und Umgebungen
bekannt und geeignet ist, das Gesammtbild der Individualität des Verbrechers, namentlich
in Bezug auf Anlaß und Motiven des Verbrechens, zu vervollständigen;
e) alle sonstigen Umstände, welche für die Behandlung und Beaufsichtigung des Ver-
brechers in der Strafanstalt in irgend welcher Beziehung von besonderem Interesse sein
können;
1) eine gerichtsärztliche Angabe über seinen Körper= und Gesundheitszustand zur Zeit
der Abführung und beziehendlich während der Untersuchungshaft, in besonderer Beziehung
auf seine Fähigkeit zu Verrichtung von (schwereren oder leichteren) Handarbeiten.
Außer der Notiz hat die Gerichtsbehörde dem Einlieferungsschreiben die Abschrift der
gegen den Einzuliefernden in der betreffenden Untersuchungssache gesprochenen Erkenntnisse,
und zwar mit den Entscheidungsgründen, ferner ein Verzeichniß der mitgebrachten Effecten,
den nach § 15 des Gesetzes vom 26sten November 1834 auszustellenden Heimathsschein
oder, im Falle der Verbrecher nicht Sächsischer Staatsangehöriger ist, die vorhandenen
Pässe oder sonstigen Legitimationsurkunden desselben beizufügen.
881.
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung.
Zu Art. 12 und 13 des Strafgesetzbuchs.
Da die in Art. 12 und 13 des Strafgesetzbuchs angeordneten Schärfungen der
Zuchthausstrafe unter den ebendaselbst angegebenen Voraussetzungen nach Artikel 14 Kraft
des Gesetzes von selbst eintreten, so haben die Gerichte bei Einlieferung von Züchtlingen
in dem Einlieferungsschreiben zugleich, unter Angabe der hierbei in Betracht kommenden
Umstände, darüber sich auszusprechen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Schärfung
vorhanden sind oder nicht.
Hat der einzuliefernde Züchtling im Auslande wegen eines vorsätzlichen Verbrechens
eine Strafe verbüßt, welche nicht lediglich als Gefängniß- oder Geldstrafe bezeichnet ist,
und von welcher es zweifelhaft erscheint, ob sie der im Strafgesetzbuche angedroheten Zucht—
haus= oder Arbeitshausstrafe gleichzuachten sei, so ist hierüber vor der Einlieferung bei
dem Justizministerium berichtlich anzufragen.
82.
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung.
Zu Art. 20 des Strafgesetzbuchs.
Die Bestimmungen des Artikels 20 des Strafgesetzbuchs leiden eine Ausnahme, wenn
Krankheit des Verurtheilten den sofortigen Antritt der Strafe verhindert.