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884.
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung und
Art. 89 des Strafgesetzbuchs.
Findet das Gericht nach Artikel 89 des Strafgesetzbuchs die Unterbringung eines
Kindes vor zurückgelegtem vierzehnten Altersjahre in einer Erziehungs- oder Besserungs—
anstalt zweckmäßig, so hat dasselbe, insofern es selbst zugleich die Polizeibehörde ist, deshalb
Bericht an die betreffende Kreisdirection zu erstatten, an Orten aber, wo besondere Polizei=
behörden vorhanden sind, mit diesen sich in Vernehmung zu setzen und ihnen das weitere
Verfahren zu überlassen.
85.
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung.
Wird beiszjugendlichen Verbrechern, vom vierzehnten bis zum achtzehnten Lebensjahre,
welche zu einer, im Gerichtsgefängnisse zu verbüßenden Gefängnißstrafe verurtheilt worden
sind, wegen sittlicher Verwilderung derselben die Unterbringung in einer Correctionsanstalt
für angemessen befunden, so hat das Gericht in derselben Weise, wie solches hinsichtlich
der Kinder im vorhergehenden Paragraphen bestimmt ist, deshalb Veranstaltung zu treffen,
und mag sodann, wenn von der betreffenden Verwaltungsbehörde die Einlieferung dersel-
ben in eine Correctionsanstalt wirklich beschlossen wird, die erkannte Gefängnißstrafe hier-
durch zugleich mit für verbüßt geachtet werden.
Dagegen hat in Fällen, wo solche jugendliche Verbrecher zu einer im Landesgefängnisse
zu verbüßenden Gefängnißstrafe, oder zu Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe verurtheilt
worden sind, wenn die Unterbringung derselben in einer Correctionsanstalt angemessen er-
scheint, das Gericht (Bezirks= oder Einzelgericht) vor Vollstreckung des Erkenntnisses, jedoch
nach eingetretener Rechtskraft desselben, wegen Verwandlung der erkannten Strafe im
Gnadenwege, unter Einsendung der Acten, Bericht an das Justizministerium zu erstatten.
86.
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung.
Zu Art. 82 des Strafgesetzbuchs.
Die Directionen der Strafanstalten haben auch fernerhin alle darin Detinirte, sowie
sämmtliche Strafgerichte diejenigen Individuen, welche mit einer in den Gerichtsgefäng-
nissen zu verbüßenden Strafe belegt worden sind, bei ihrer Entlassung nach abgelaufener
Strafzeit auf die Folgen des Rückfalls aufmerksam zu machen, wenn gleich der Eintritt
dieser Folgen nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs von der Beobachtung dieser
Vorschrift nicht abhängig ist.
887.
Aus dem Vermögen der in die Landesstrafanstalten einzuliefernden Sträflinge ist auch
künftig in derselben Weise, wie dieß hinsichtlich der Züchtlinge durch die Verordnung vom