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Gesetz und Vew ednungsblatt
für das Königreich Sachsen,
118 Stück vom Jahre 1856.
& 48) Verordnung,
die Prüfungen der Feldmesser zweiter Classe betreffend;
vom gten August 1856.
Neoch § 2 der Verordnung, die Prüfung der Feldmesser betreffend, vom 1 Sten Januar
1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite 47 fg.) sollen die Prüf-
ungen für die Feldmesser zweiter Elasse bei der polytechnischen Schule in Dresden alljähr-
lich zweimal vom ersten Montage nach Ostern und vom ersten Montage im October an
abgehalten werden.
Da jevoch der October-Termin für die Prüfung zeither fast gar nicht benutzt worden
ist, auch mit den bestehenden Einrichtungen der polytechnischen Schule sich nicht wohl ver-
trägt, so hat das Ministerium des Innern beschlossen, solchen vom Jahre 1857 an in
Wegfall kommen zu lassen und es wird demnach der erwähnte § 2 der Verordnung vom
1 Sten Januar 1852 dahin abgeändert,
daß, vom Jahre 1857 an alljährlich nur eine einmalige Prüfung der Feld-
messer zweiter Classe in der polytechnischen Schule zu Dresden und zwar vom
ersten Montage nach Ostern an Statt zu finden hat.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten.
Dresden, den hten August 1856.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter.
Demuth.
1956. 31