Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Waldeck und Pyrmont, der Fürstenthümer- Lippe und Schaumburg-Lippe, der Landgräflich 
Hessischen Gebietstheile, des Oberamts Meisenheim und des Amts Homburg, einerseits, 
und 
der Senat der freien Hansestadt Bremen, andererseits, 
von dem Wurntsche geleitet, die gegenseitigen Handelsbeziehungen zwischen Ihren 
Staaten im gemeinsamen Interesse möglichst zu fördern, haben zu diesem Zwecke Ver- 
handlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten bestellt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning; 
Seine Majestät der König von Hannover: 
Allerhöchst Ihren Schatzrath Dr. Carl Friedrich Lang; 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: 
Höchst Ihren Ober-Finanzrath Wilhelm Cramer; 
der Senat der freien Hansestadt Bremen: 
den Senator Arnold Duckwitz, 
den Senator Dr. Heinrich Wilhelm Smidt und 
den Senator Carl Friedrich Ludwig Hartlaub; 
von welchen Bevollmächtigten folgender Vertrag, unter dem Vorbehalte allseitiger Rati- 
fcation, abgeschlossen worden ist: 
Artikel 1. Die Schiffe Preußens und jedes der übrigen Staaten des Zollvereins, 
welche in die Häfen der freien Hansestadt Bremen eingehen oder von dort ausgehen werden, 
und umgekehrt, die Bremischen Schiffe, welche in die Häfen des Königreichs Preußen oder 
eines anderen Staates des gedachten Vereins eingehen oder von dort ausgehen werden, 
sollen ohne Rücksicht auf ihren Abgangs= oder Bestimmungsort hinsichtlich aller das Schiff 
treffenden Abgaben, welcher Art oder Benennung dieselben seien, mögen sie im Namen 
oder zum Vortheile der Regierung oder zum Vortheile öffentlicher Beamten, Ortsverwalt- 
ungen oder Anstalten irgend einer Art erhoben werden, auf demselben Fuße behandelt 
werden, wie die Nationalschiffe. · 
Artikel 2. Alle Erzeugnisse und andere Gegenstände des Handels, deren Einfuhr 
oder Ausfuhr nach oder aus den Staaten der hohen vertragenden Theile gesetzlich auf 
Nationalschiffen wird stattfinden können, sollen ohne Unterschied ihrer Herkunft und Be— 
stimmung auch auf Schiffen des anderen Theils dorthin eingeführt oder von dort aus— 
geführt werden können. 
Artikel 3. Waaren jeder Art, ohne Unterschied ihres Ursprungs oder Eigenthümers, 
die, von welchem Lande es sei, durch Schiffe des Zollvereins in die Häfen Bremens, oder 
durch Bremische Schiffe in diejenigen des Zollvereins eingeführt werden, desgleichen Waaren, 
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