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erscheinen, ist man übereingekommen, daß in der Stadt Bremen für den Verkehr vermittelst
der Eisenbahn und der Weser ein zollvereinsländisches Hauptzollamt mit besonders fest-
zusetzenden Befugnissen zur Zollabfertigung und Erhebung errichtet werde. Die dazu er-
forderlichen Localitäten und Anstalten werden von Seiten Bremens auf dessen Kosten ge-
stellt. Die in der Anlage II. beigefügte Uebereinkunft enthält die näheren Bestimmungen
hierüber.
Artikel 7. Zur Beförderung des Waarenabsatzes aus dem Zollvereine nach anderen,
besonders überseeischen Ländern, soll in beiderseitigem Interesse in der Stadt Bremen eine
Zollvereinsniederlage unter Aufsicht und Controle des im vorstehenden Artikel erwähnten
Hauptzollamts errichtet werden, in welcher Erzeugnisse des Zollvereins, sowie in demselben
verzollte fremde Waaren gelagert, behandelt, umgepackt, getheilt und solchergestalt in den
Zollverein zollfrei zurückgebracht werden können. Die Verwaltung dieser Niederlage steht
der freien Hansestadt Bremen zu, welche die erforderlichen Baulichkeiten und Einrichtungen
auf ihre Kosten übernimmt. Das Nähere ist hierüber in der Anlage ll. bestimmt.
Artikel 8. Um die Unterdrückung des Schleichhandels vollständiger zu erreichen,
welcher durch die vorspringende Lage Bremischer Gebietstheile begünstigt wird, sind die
hohen Contrahenten übereingekommen:
1) die Hollerländischen Außendeichs-Ländereien an der rechten Seite des längs des
Deichs fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tenöver an, sowie an der rechten
Seite der Wumme, wo diese an den Hollerdeich tritt,
2) die am rechten Ufer der Wumme belegenen Theile des Gerichts Borgfeld, nament-
lich Butendieck, Timmerslohe, Borgfelder Moor, Borgfelver Weide, sowie sämmt-
liche Borgfelder Wiesen,
3) die Wumme und Lesum oberhalb Burg, soweit Bremen die Landeshoheit darüber
zusteht,
4) die am linken Ufer der Ochum belegenen Bremischen Dorfschaften und Feldmarken
Kirchhuchting, Mittelshuchting, Broockhuchting, Varrelgraben und Grolland, ein-
schließlich des Ochumflusses,
unbeschadet der dem Bremischen Staate zustehenden Landeshoheit, dem Zollvereine anzuschlie-
ßen. Das Nähere über diesen Anschluß ist in der als Anlage lll. beigefügten Ueberein-
kunft festgestellt.
Ueber die Besteuerung der inneren Erzeugnisse in den vorgenannten Gebietstheilen ist
die in der Anlage IV. enthaltene besondere Uebereinkunft zwischen Hannover und Bremen
abgeschlossen worden.
Artikel 9. Zur Beförderung des Verkehrs ist weiter verabredet worden, daß die
den contrahirenden Staaten angehörigen Fabrikanten und Gewerbtreibenden, welche blos
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