Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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in dem Gebiete des anderen contrahirenden Theils gebrachten Waaren die gesetzliche Ein— 
gangsabgabe, für den unverkauft zurückzuführenden Theil aber auf vorschriftsmäßigen Nach— 
weis über die Identität der ein- und zurückgeführten Waaren in beiden Gebieten weder 
eine Eingangsabgabe noch Durchgangsabgabe erhoben werden. 
Gegenstände der Verzehrung sind von dieser Erleichterung ausgeschlossen; für grobes 
und feines Backwerk ist dieselbe jedoch gleichfalls zugestanden. 
Artikel 12. Die in dem vorstehenden Artikel für den Jahrmarktsverkehr bestimmten 
Erleichterungen sollen auch bei dem Verkehre auf den Viehmärkten in den gegenseitigen 
Gebieten Anwendung erhalten, so daß für das unverkauft zurückgehende Vieh weder eine 
Eingangs- noch Durchgangsabgabe erhoben werden wird. 
Artikel 13. Die Angehörigen des einen der hohen Contrahenten, welche die Märkte 
und Messen in dem Gebiete des anderen beziehen, sollen daselbst hinsichtlich der Verbindlich— 
keit zur Entrichtung einer Abgabe dafür den eigenen Angehörigen gleich behandelt werden. 
Artikel 14. Soweit durch den im Artikel 8 verabredeten Anschluß Bremischer Ge— 
bietstheile an den Zollverein ländliche Besitzungen in der Art getrennt werden, daß ein— 
zelne Grundstücke durch die Zolllinie von dem Gute oder Hofe abgeschnitten sind, von wel— 
chem aus sie bewirthschaftet werden, soll neben der gegenseitigen Gewährung solcher Er— 
leichterungen, wie sie nach den im Zollvereine geltenden Bestimmungen für den kleinen 
Grenzverkehr zugelassen werden können, das erforderliche Saatkorn zu deren Bestellung 
zollfrei eingebracht werden dürfen, nicht minder die Erhebung eines Zolls für das auf 
solche Grundstücke zur Weide gehende Vieh wegfallen. 
Artikel 15. Das persönliche Verhältniß der bei dem in Bremen zu errichtenden 
Hauptzollamte over sonst im Bremischen Gebiete zu stationirenden Zollbeamten wird dahin 
bestimmt, daß dieselben während der Dauer ihres dienstlichen Aufenthalts daselbst nebst 
ihren im Familienbande stehenden Angehörigen in dem Unterthanenverbande desjenigen 
Staates, welchem sie angehören, verbleiben und ihr Wohnrecht daselbst ihnen erhalten 
wird. Sie sind den Gesetzen, der Gerichtsbarkeit und Polizei der freien Hansestadt Bre- 
men, sobald nicht die Ausübung ihrer eigentlichen Dienstverrichtungen als Zollbeamte, 
mithin die Disciplin, Dienstvergehungen oder Dienstverbrechen, ferner Vergehen gegen den 
Heimathstaat oder dessen Oberhaupt, endlich das eheliche Güterrecht, die Erbfolge in die 
Verlassenschaft solcher Beamten und die Bevormundung der Hinterbliebenen in Frage stehen, 
unterworfen, genießen aber, so lange sie in ihrem bisherigen Unterthanenverbande verblei- 
ben, für sich und ihre Familien eine Befreiung von persönlichen Leistungen, einschließlich 
des Militärdienstes oder irgend eines anderen Waffendienstes, und von der Vermögen- 
und Einkommensteuer, sowie von sonstigen persönlichen directen Staats= und Communal= 
abgaben und für ihren Nachlaß von der Abgabe von Erbschaften. Der in Bremen beste- 
henden Gassenreinigungs= und Erleuchtungssteuer sind die genannten Beamten unterworfen.
	        
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