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hinderung und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessenen, ihrer Gesetz—
gebung entsprechenden Maaßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken.
Artikel 2. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Waaren, für welche bei ihrem
Uebergange aus dem Gebiete des einen der contrahirenden Theile in das Gebiet des
anderen eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr-Abgabe zu entrichten oder deren Ein-, Aus- oder
Durchfuhr in dem anderen Staate verboten ist.
Artikel 3. Die contrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, die dem anderen
contrahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche nach amtlichen Mittheilungen von
Seiten des anderen Theils den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben,
innerhalb ihres Gebiets überwachen und dieselben, wenn sie mit Pässen nicht versehen sind,
arretiren und der nächsten Polizeibehörde des Nachbarstaates abliefern zu lassen.
In den Gebieten der contrahirenden Staaten sollen keine Vereine oder Rottirungen
von Schleichhändlern geduldet werden, auch sollen Personen, welche den Verdacht erregen,
Waaren, deren Einfuhr in dem Gebiete des anderen Theils verboten oder mit Abgaben
belastet ist, mit Umgehung der Zollstraßen, einführen zu wollen, auf die nach den letzteren
führenden Straßen verwiesen werden.
Artikel 4. In der Nähe der Landesgrenzen sollen Waaren-Anhäufungen oder Ablagen,
welche den Schleichhandel zum Zwecke haben, nicht geduldet, vielmehr unter Androhung
angemessener, im Wiederholungsfalle zu schärfender Strafen verboten werden. Die contra-
hirenden Staaten sind übrigens darin einverstanden, daß Waarenlagerungen zu einem er-
laubten Geschäftsbetriebe zu Bremerhaven und Vegesack, sowie an der Weser= und Lesum-
grenze bis einschließlich Burg, und zu Hastedt, jedenfalls nicht unter den Begriff verbotener
Waaren-Anhäufungen oder Ablagen fallen.
Artikel 5. Der Senat der freien Hansestadt Bremen verpflichtet sich, in den auf den
Landbau angewiesenen Bremischen Grenzorten (jedoch mit Ausschluß der im Artikel 4 be-
zeichneten Bremischen Ortschaften und Grenzstrecken) Concessionen zu der Anlage von Kram-
laden oder Handels-Etablissements in der Nähe der Landesgrenze, in welchen Zucker, Kaffee,
Thee, Reis, Tabak und andere Colonialwaaren, Wein, Branntwein, Manufakturwaaren
aus Wolle, Baumwolle oder Seide verkauft werden, nicht weiter zu ertheilen, die ertheilten
Concessionen aber zurückzunehmen, sobald dieses ohne Unbilligkeit geschehen kann.
Artikel 6. Die Grenz= oder Polizeibehörden der contrahirenden Staaten, namentlich
aber die Steuer= und Zollbeamten, sollen angewiesen werden, in den angedeuteten Be-
ziehungen die Interessen der anderen contrahirenden Staagten jederzeit und auch unauf-
gefordert mit wahrzunehmen und der gegenwärtigen Uebereinkunft entsprechenden Anträgen
der betreffenden Behörden und Officianten des anderen Staates, welche zum Zweck der
Unterdrückung des Schleichhandels gemacht werden möchten, mit Bereitwilligkeit entgegen
zu kommen.
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