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Artikel 7. Den Zoll-, Steuer= und Polizeibeamten der contrahirenden Theile ist die
Verpflichtung aufzulegen, beabsichtigte Uebertretungen der Zoll= und Steuergesetze des an-
deren contrahirenden Theils, welche zu ihrer Kunde kommen, durch Einschreiten, insoweit
dieß zulässig ist, oder durch Anzeige bei den vorgesetzten Behörden, zur Mittheilung an die
Zoll= oder Steuerbehörden des betheiligten Staates, thunlichst zu verhindern und begangene
Uebertretungen in derselben Weise zur Anzeige zu bringen. In eiligen Fällen geschieht
die Anzeige unmittelbar an die Behörde des betheiligten Staates.
Artikel 8. Den Steuer= und Zollbeamten der contrahirenden Staaten soll gestattet
sein, bei Verfolgung der Spuren begangener Contraventionen sich auf das angrenzende
Gebiet des anderen Staates zu begeben, um den dortigen betreffenden Behörden Mittheil-
ungen von den Contraventionen zu machen. Diese Behörden haben dann alle gesetzlichen
Mittel anzuwenden, welche zur Feststellung des Thatbestandes der Contravention und zur
Ermittelung des Thäters geeignet sind.
Artikel 9. Auch soll den Steuer= und Zollbeamten der contrahirenden Staaten die
Befugniß zustehen, auf der That betroffene Contravenienten in das angrenzende Gebiet des
anderen Theils zu verfolgen und die Anhaltung derselben, sowie die Beschlagnahme der
Contraventionsobjecte nebst den Transportmitteln bei den dortigen zuständigen Landes-
beamten zu beantragen, auch, wenn nicht sofort deren Hülfe erwirkt werden kann, die
Anhaltung und Beschlagnahme selbst vorzunehmen, in welchem Falle sie jedoch die ange-
haltenen Personen und Sachen an die Obrigkeit des Gebiets, in welchem die Anhaltung
geschehen ist, ohne Aufenthalt abzuliefern haben. In beiden Fällen sind aber die angehal-
tenen Personen und Sachen freizugeben, wenn nicht innerhalb vier und zwanzig Stunden
nach der Anhaltung von den betreffenden Steuer= und Zollbeamten ein weiterer Arrest bei
dem zuständigen Steuergerichte beantragt worden ist.
Artikel 10. Den Steuer= und Zollbeamten der contrahirenden Staaten soll bei dieser
in Artikel 8 und 9 erwähnten Thätigkeit in dem Gebiete des anderen contrahirenden
Theils derselbe Schutz gewährt werden, welcher den eigenen öffentlichen Beamten des
Staates gebührt, auf dessen Gebiete sie diese Thätigkeit ausüben.
Artikel 11. Jeder der contrahirenden Staaten verpflichtet sich, das Ein-, Aus= und
Durchgangs-Zollsystem des anderen contrahirenden Theils unter den Schutz besonderer,
zu solchem Zwecke zu erlassender Strafgesetze zu stellen, nach welchen die gegen die Steuer-
und Zollgesetze des anderen Staates begangenen Contraventionen bestraft werden sollen,
wenn dieselben von den eigenen Staatsangehörigen oder von Fremden, welche sich inner—
halb des Hoheitsgebiets des betreffenden Staates aufhalten, begangen werden.
Wegen der Bestrafung von Uebertretungen bei dem Hauptzollamte zu Bremen oder
bei den, in die nicht angeschlossenen Bremischen Gebietstheile etwa vorzuschiebenden Zoll—
stellen verbleibt es bei den dieserhalb getroffenen besonderen Verabredungen.