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Artikel 12. Uebertretungen der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote des anderen Theils
und Zoll- und Steuerdefrauden — zu welchen alle Handlungen gerechnet werden, die nach
den Gesetzen des Staates, gegen welche verstoßen wird, als solche anzusehen sind — werden
von jedem der contrahirenden Theile mit Confiscation des Gegenstandes der Uebertretung
oder Erlegung des vollen Werths und daneben mit der Geldstrafe belegt, welche in dem
Staate durch Strafgesetze angedroht ist, gegen dessen Gesetze die Uebertretung gerichtet war.
Die defraudirten Abgaben sind für Rechnung des verletzten Staates einzuziehen.
Artikel 13. Für solche Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabegesetze
des anderen Staates, durch welche ein Ein-, Aus= oder Durchfuhr-Verbot nicht verletzt
oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind angemessene
Ordnungsstrafen anzudrohen und zu verhängen.
Artikel 14. Freiheits- oder Arbeitsstrafen, mit Ausnahme der für unvollstreckbare
Geldstrafen eintretenden Haft oder Arbeit, sowie Ehrenstrafen und Entziehung der Ge-
werbsberechtigungen anzudrohen, ist keiner der contrahirenden Theile auf Grund dieser
Vereinbarung verpflichtet.
Artikel 15. Die betreffenden Behörden und Gerichte der contrahirenden Staaten
sollen angewiesen werden, behufs Feststellung des Thatbestandes begangener Contraven-
tionen und zur Ermittelung des Contravenienten in den bei den Behörden des anderen
Staates anhängigen Contraventionsangelegenheiten auf ergangene ordnungsmäßige Re-
quisition Zeugenverhöre und Confrontationen vorzunehmen und erbetene Nachrichten mit-
zutheilen. Die Sistirung der Steuer= und Zollcontravenienten und der Zeugen vor dem
Gerichte des anderen Staates, wider den Willen der betheiligten Personen, findet nicht
Statt, insofern sie nicht Angehörige des anderen contrahirenden Theils sind; ebensowenig
eine Hülfsvollstreckung der wegen Steuer= und Zollcontraventionen ergangenen Erkennt-
nisse durch die Gerichte des anderen Staates gegen dessen Bürger, Schutzgenossen
und Angehörige, vorbehaltlich einer für einzelne Fälle unter den höheren Regierungs-
behörden der betheiligten Staaten etwa zu treffenden besonderen Vereinbarung.
Eine Hülfsvollstreckung ergangener Erkenntnisse gegen andere Personen, als die be-
zeichneten Bürger, Schutzgenossen und Staatsangehörigen wird gegenseitig zugestanden.
Artikel 16. Das Verfahren wegen Uebertretung der Gesetze des anderen contra-
hirenden Theils ist in jedem der contrahirenden Staaten bei den Behörden und Gerichten
nach den Vorschriften und in den Formen zu leiten, die bei Uebertretung der eigenen
Gesetze zur Anwendung kommen. Den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten
des anderen Theils soll dabei dieselbe Beweiskraft beigemessen werden, welche den amt-
lichen Angaben der inländischen Behörden, Beamten und Angestellten für Fälle gleicher
Art beigelegt ist.
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