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frieren. Auf den Transport von Gütern und zollpflichtigen Gegenständen über das Eis
der zugefrorenen Weser oder Lesum innerhalb der Grenzen des Königreichs Hannover und
des Herzogthums Oldenburg finden dieselben Bestimmungen Anwendüng, welche für den
Landtransport daselbst gelten würden.
Artikel 29. Die contrahirenden Theile versprechen gegenseitig, die zur Ausführung
des Vertrags erforderlichen Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen und Verfügungen
thunlichst bald zu erlassen und sich dieselben gegenseitig mitzutheilen.
So geschehen Bremen, den 26sten Januar 1856.
Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang.
L. S. (L. S.)
Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz.
(L. S.) (L. S.)
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub.
(L. S.) (L. S.)
II.
Uebereinkunft
zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen
Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits,
wegen
Errichtung eines zollvereinsländischen Hauptzollamts und einer Niederlage für
Jollvereinsgüter in der Stadt Bremen;
vom 26sten Januar 1856.
Artikel 1. Das in der Stadt Bremen vom Zollvereine zu errichtende Hauptzollamt
tritt nach den nachfolgenden Bestimmungen an die Stelle der Grenzzollämter, welche sonst
an der Grenze gegen das Bremische Gebiet an der Eisenbahn und der oberen Weser an-
zulegen sein würden. Dasselbe ist für diese Verkehrsverbindungen als Grenz-Eingangs-
und Ausgangsamt des Zollvereins in der Weise anzusehen, daß demselben nur
1) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I., sowie Ansagezetteln und
zur Ausfertigung von Begleitscheinen II., ferner zur Ausfertigung und Erledigung
von Declarationsscheinen für den Verkehr mittelst Berührung des Auslandes,
2)) zur Erhebung des Eingangszolls von Effecten, welche Passagiere der Eisenbahnen
und Dampfschiffe mit sich führen, innerhalb der desfalls besonders verabredeten
Grenzen, sowie von Gütern, welche mit keinem höheren Eingangszolle als 15 Sgr.
für den Centner belegt sind,
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