Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Erzeugnisse des Zollvereins, sowie in demselben verzollte fremde Waaren behufs Fest— 
haltung der Identität und Begründung des Anspruchs auf zollfreie Wiedereinführung 
gelagert, behandelt, umgepackt, getheilt und solchergestalt in den Zollverein zollfrei wieder 
eingebracht werden können. Diese Niederlage soll als Theil des Zollvereinsgebiets ange— 
sehen und die Anwendung der gollgesetzlichen Vorschriften des Zollvereins auf das Ein- 
bringen von Waaren in dieselbe oder auf die Waarenausfuhr aus derselben in eben der 
Art gesetzlich ausgesprochen werden, wie dieß im Artikel 3 verabredet ist. 
Artikel 12. Die Baulichkeiten für diese Niederlage stellt die freie Hansestadt Bremen 
auf ihre Kosten zunächst in den vorhandenen Localen am Bahnhofe. Die Erweiterung 
und Vermehrung derselben am Bahnhofe und an der Unterweser bleibt dem Ermessen der- 
selben überlassen. Die Verwaltung der Niederlage steht der von dem Senate der freien 
Hansestadt Bremen dazu eingesetzten Behörde zu und wird auf deren Kosten und Rechnung 
geführt. Die Beaufsichtigung und Controle zur Sicherung des Zollinteresse wird dem 
zollvereinsländischen Hauptzollamte übertragen. 
Artikel 13. Die freie Hansestadt Bremen verzichtet darauf, von den in dieser 
Niederlage gelagerten, aus dem Zollvereine dahin eingebrachten und in denselben zurück- 
gehenden Waaren Bremische Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsrechte zu erheben; 
dieselben unterliegen jedoch einer Controlegebühr von nicht über Einen Groten für den 
Centner, sowie einer Lagergebühr, welche die in Bremen übliche nicht übersteigen, und ein- 
schließlich sämmtlicher Kosten für die Ein= und Ausbringung (wozu namentlich die Ver- 
wägungskosten gehören) höchstens monatlich: 
für trockene Waaren 30 Rthlr. für den Centner 
77 nasse 77 
betragen wird. Ein angebrochener Monat kann dabei für voll gerechnet werden. 
Artikel 14. Die Vorschriften, welche in Beziehung auf die Zollsicherheit für das 
Einbringen der Waaren in die Niederlage, für die Lagerung in derselben, sowie für die 
Abfertigung behufs zollfreier Zurückführung nach dem Zollvereine erforderlich sind, werden 
von der im Artikel 4 erwähnten Vollzugscommission festgesetzt werden. 
So geschehen Bremen, den 26sten Januar 1856. 
Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang. 
(L. S.) (L. S.) 
Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz. 
(L. S.) (L. S.) 
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub. 
(I. S.) (I S.) 
35
	        
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