Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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abgeschlossenen und dem Senate mitgetheilten Zollvereinigungsverträgen über folgende 
Gegenstände getroffen worden sind: 
1) wegen Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, der 
Thorsperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied, ob alle diese Hebungen für Rech- 
nung der landesherrlichen Cassen oder eines Privatberechtigten, namentlich einer 
Gemeinde, stattfinden; 
2) wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerbsamkeit, 
insonderheit 
a) wegen der Befugniß der Angehörigen des einen Staates, in dem Gebiete eines 
anderen, zum Zollvereine gehörenden Staates Arbeit und Erwerb zu suchen, 
b) wegen der, von den Angehörigen des einen Vereinsstaates, welche in dem Ge- 
biete eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit 
suchen, zu entrichtenden Abgaben, 
J0) wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerbtreibenden, 
welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder von 
Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich 
führen, um Bestellungen zu suchen, 
d)0 wegen des Besuchs der Messen und Märkte; 
3) wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Ver- 
kehrs bestimmt sind. 
4) Die freie Hansestadt Bremen schließt sich auch den Verabredungen an, welche zwi- 
schen den zum Zollvereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines glei- 
chen Münz-, Maaß- und Gewichtssystems getroffen sind, insbesondere aber dem 
unterm 21 sten October 1845 abgeschlossenen Münzkartel. 
5)) Endlich tritt die freie Hansestadt Bremen dem Zollkartel vom 1 #ten Mai 1833 
bei. Nicht minder werden die Regierungen der Zollvereinsstaaten dieses Kartel 
in ihren Landen auch im Verhältnisse zu den anzuschließenden Bremischen Gebiets- 
theilen in Anwendung setzen. 
Artikel 10. Die den im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen ent- 
sprechende Einrichtung der Verwaltung in den dem Zollvereine anzuschließenden Bremischen 
Gebietstheilen und die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung 
und Abfertigung erforderlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit 
Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Commissarien angeordnet 
werden. Bremischerseits wird die gedachte Verwaltung dem Verwaltungsbezirke des Ober- 
zollcollegiums zu Hannover in der Art zugetheilt, daß die im Artikel 1 unter Ziffer 1 bis 
3 erwähnten Gebietstheile als der Königlich Hannoverschen Verwaltung, die zu 4 genann-
	        
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