( 293 )
weit letzterer Ansatz für Strafsachen in Frage kommt, sind aufgehoben. Dagegen bewendet
es auch ferner bei den Bestimmungen und Ansätzen im Anhange zu Cap. I. und in den
Nachträgen I. und III. zu der genannten Tarordnung, sowie bei der Verordnung vom
2 7sten Mai 1841, die Sitzegebühren in Forststrafsachen betreffend.
& Beziglich der Verwendung des Stempels in Untersuchungssachen ist auch ferner-
hin den zeitherigen Bestimmungen, jedoch mit Berücksichtigung der nachfolgenden Vor-
schriften, nachzugehen:
1) Den schriftlichen Vorladungen stehen die schriftlichen Vorführungsbefeble (Art. 138
der Strafproceßordnung) und die Schreiben zur Beglaubigung der Nacheilenden (Art. 1 43
der Strafproceßordnung) gleich.
2) Alle an die Staatsanwaltschaft eingehenden und von ihr ausgehenden Schriften
sind in der Regel stempelfrei.
Ausgenommen sind:
ay) die schriftlichen Anträge der Staatsanwaltschaft auf Einleitung der Voruntersuch-
ung, auf unmittelbare Vorladung und auf Verweisung des Angeschuldigten zur Haupt-
verhandlung;
b) die Schriften der Staatsanwaltschaft, in welchen Rechtsmittel eingewendet oder
widerlegt werden.
Die Staatsanwälte haben jedoch den Stempel nicht selbst zu verwenden, sondern es
liegt die Liquidirung und beziehendlich Erhebung des Stempels für die an das Gericht
gelangten Eingaben der Staatsanwaltschaft, soweit dieselben stempelpflichtig sind, dem
Gerichte ob.
3) In den Fällen, in welchen ein Gericht bei einem anderen Gerichte einen Antrag
auf Vornahme einer Handlung stellt oder das Gericht auf einen solchen Antrag sich rück-
äußert, ist der einfache Schriftenstempel auch dann zu verwenden, wenn der Antrag oder
die Rückäußerung nicht mittels besonderen Schreibens, sondern nur mittels Protocolls oder
einer sonstigen Uebersendungsregistratur erfolgt. Hierher gehören auch diejenigen Regist-
raturen, mittels deren der Einzelrichter die Acten zur Entscheidung über ein Rechtsmittel
an das Bezirksgericht abgiebt.
4) Schriftliche Anträge des Beschädigten, mittels deren er die ihm durch das Ver-
brechen zugezogenen Schäden bei dem Strafgerichte geltend macht und ausführt, unterliegen
ebenso, wie die hierauf bezüglichen schriftlichen Erklärungen des Angeschuldigten und Ver-
fügungen der Gerichte den allgemeinen Vorschriften der Stempelverwendung in Civil-
sachen. Bei notorischem Unvermögen des Angeschuldigten ist bezüglich der Stempelver-
wendung, wie in den Fällen, in welchen die Partei im Civilprocesse das Armenrecht ge-
nießt, zu verfahren. Erstreckt sich das Erkenntniß des Strafrichters — ohne Unterschied
der Instanzen — zugleich auf den Anspruch des Beschädigten, so ist dessenungeachtet für
45