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(vergl. Art. 81, 84, 109, Abs. 2, Art. 110, 112 fg., Art. 114, 115, Abs. 2 der
Strafproceßordnung), sowie in der Voruntersuchung und dem Anklageverfahren
erwachsenen Gebühren absehen und statt derselben, nach der Umfänglichkeit und Schwierig-
keit der vorgekommenen Gerichtshandlungen, für die gedachten gerichtspolizeilichen Erörter-
ungen, sowie die Voruntersuchung und das Anklageverfahren im Allgemeinen ein Bausch-
quantum
von 5 Thlr. bis 100 Thlr.
in Ansatz bringen.
Unter diesem Bauschquantum sind insbesondere auch die Gebühren für die Entscheid-
ungen des Bezirksgerichts in der Voruntersuchung und dem Anklageverfahren mit
begriffen.
Ist das Bezirksgericht der Ansicht, daß auch durch das höchste Bauschquantum die ge-
dachten Gebühren nicht gedeckt seien, so hat es dieselben speciell zu berechnen.
Neben dem Ansatze dieses Bauschquanti sind jedenfalls noch die Verläge, einschließlich
der Copialien, und die etwaigen Separatgebühren, insbesondere die Gebühren der Urkunds-
personen, der Zeugen und der Sachverständigen, sowie die Frohn= und Dienergebühren zu
berechnen und anzusetzen.
13. Die Bestimmung des vorigen Paragraphen kann insbesondere in dem Falle ange-
wendet werden, wenn der Angeklagte zur Abstattung sämmtlicher bei den gerichtspolizeilichen
Erörterungen des Bezirksgerichts, sowie in der Voruntersuchung und in dem Anklageverfah-
ren aufgelaufenen Kosten verurtheilt worden ist.
In den Fällen dagegen, in welchen der Angeklagte oder eine dritte Person nur zur
Abstattung der für einzelne Gerichtshandlungen erwachsenen Kosten verurtheilt worden, sind
die den Verurtheilten treffenden Kosten speciell zu liquidiren. Es kann jedoch auch in die-
sen Fällen von einer speciellen Liquidation der übrigen (sonach Gerichtswegen zu übertra-
genden) Kosten abgesehen und statt derselben das § 12 gedachte Bauschquantum, jedoch
solchenfalls unter Kürzung des Gesammtbetrags der unter den speciell liquidirten Kosten
befindlichen Gebühren, liquidirt werden.
14. Bezieht sich eine Untersuchung auf mehrere Angeklagte und sind dieselben oder
einzelne derselben zur Abstattung der Untersuchungskosten verurtheilt worden, so kann das
Gericht gleichfalls von einer speciellen Liquidation der im § 12, Abs. 1 gedachten
Gebühren absehen und statt derselben für jeden Angeklagten ein Bauschquantum in An-
satz bringen.
Dieses Bauschquantum darf bei den einzelnen Angeklagten die Summe von 50 Tha-
lern nicht übersteigen, wogegen der Gesammtbetrag der einzelnen Bauschquanta auf die
Summe von 100 Thalern nicht beschränkt ist.