(297)
Erscheint ein Bauschquantum von 50 Thalern nicht ausreichend, so sind die Gebüh—
ren speciell zu liquidiren.
Es ist übrigens zulässig, daß bezüglich einzelner Angeklagter das Bauschquantum ge—
nommen, bezüglich anderer die Gebühren speciell liquidirt werden.
15. Die Bestimmungen in §§# 12, 13, 14 leiden auch auf das Verfahren des
Einzelrichters Anwendung. Was daselbst bezüglich der Gebühren in den gerichtspolizei-
lichen Erörterungen, sowie der Voruntersuchung und dem Anklageverfahren vorgeschrieben
ist, ist in dem Verfahren vor dem Einzelrichter auf die Gebühren in der gesammten Unter-
suchung bis mit dem Erkenntnisse desselben, sowie einschließlich der Gebühren für einen
etwa abgehaltenen Verhandlungstermin, zu beziehen.
In den im § 11 erwähnten Untersuchungen ist jedoch als niedrigster Satz des Bausch-
quanti 1 Thlr. und als höchster Satz des Bauschquanti nur der Ansatz von 25 Thlrn.
zulässig.
§# 16. Das Bauschquantum erstreckt sich ebensowenig auf die Gebühren für die Ent-
scheidungen des Oberappellationsgerichts in der Voruntersuchung und in dem Anklagever-
fahren, als auf die für die zweitinstanzlichen Entscheidungen der Bezirksgerichte; vielmehr
hat das Oberappellationsgericht, beziehendlich das (in zweiter Instanz entscheidende) Be-
zirksgericht bei seinen Entscheidungen auch die Gebühren in der vorgeschriebenen Maaße
speciell zu liquidiren.
& 17. In Untersuchungen, welche bereits bei dem Eintritte des neuen Verfahrens
sich im Gange befinden, und nach Maaßgabe der Strafproceßordnung fortzustellen sind, ist
bezüglich der Liquidirung für die bis zu diesem Eintritte erxpedirten Handlungen der zeit-
herigen Tarordnung nachzugehen. Es können jevoch die Gerichte von einer speciellen
Liquidation für die gedachten Handlungen absehen und auch in diesen Fällen für die letzte-
ren und die späteren Expeditionen die Vorschriften der § 12 fg. anwenden.
6 18. Beschwerden über einzelne Ansätze in der gerichtlichen Liguidation oder über
einen zu hohen Ansatz des Bauschquanti sind vom Oberappellationsgerichte, beziehendlich
dem Bezirksgerichte nach Art. 412 der Strafproceßordnung zu erledigen.
19. Die Einziehung der Untersuchungskosten, soweit eine solche stattfindet, erfolgt
durch das Gericht, bei welchem die Untersuchung bei der Beendigung derselben anhängig
gewesen ist.
Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Einziehung der bei anderen Gerichten er-
wachsenen Kosten (§ 10).
620. Als Gebühren für die strafgerichtlichen Handlungen werden folgende Ansätze
bestimmt: