Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Erscheint ein Bauschquantum von 50 Thalern nicht ausreichend, so sind die Gebüh— 
ren speciell zu liquidiren. 
Es ist übrigens zulässig, daß bezüglich einzelner Angeklagter das Bauschquantum ge— 
nommen, bezüglich anderer die Gebühren speciell liquidirt werden. 
15. Die Bestimmungen in §§# 12, 13, 14 leiden auch auf das Verfahren des 
Einzelrichters Anwendung. Was daselbst bezüglich der Gebühren in den gerichtspolizei- 
lichen Erörterungen, sowie der Voruntersuchung und dem Anklageverfahren vorgeschrieben 
ist, ist in dem Verfahren vor dem Einzelrichter auf die Gebühren in der gesammten Unter- 
suchung bis mit dem Erkenntnisse desselben, sowie einschließlich der Gebühren für einen 
etwa abgehaltenen Verhandlungstermin, zu beziehen. 
In den im § 11 erwähnten Untersuchungen ist jedoch als niedrigster Satz des Bausch- 
quanti 1 Thlr. und als höchster Satz des Bauschquanti nur der Ansatz von 25 Thlrn. 
zulässig. 
§# 16. Das Bauschquantum erstreckt sich ebensowenig auf die Gebühren für die Ent- 
scheidungen des Oberappellationsgerichts in der Voruntersuchung und in dem Anklagever- 
fahren, als auf die für die zweitinstanzlichen Entscheidungen der Bezirksgerichte; vielmehr 
hat das Oberappellationsgericht, beziehendlich das (in zweiter Instanz entscheidende) Be- 
zirksgericht bei seinen Entscheidungen auch die Gebühren in der vorgeschriebenen Maaße 
speciell zu liquidiren. 
& 17. In Untersuchungen, welche bereits bei dem Eintritte des neuen Verfahrens 
sich im Gange befinden, und nach Maaßgabe der Strafproceßordnung fortzustellen sind, ist 
bezüglich der Liquidirung für die bis zu diesem Eintritte erxpedirten Handlungen der zeit- 
herigen Tarordnung nachzugehen. Es können jevoch die Gerichte von einer speciellen 
Liquidation für die gedachten Handlungen absehen und auch in diesen Fällen für die letzte- 
ren und die späteren Expeditionen die Vorschriften der § 12 fg. anwenden. 
6 18. Beschwerden über einzelne Ansätze in der gerichtlichen Liguidation oder über 
einen zu hohen Ansatz des Bauschquanti sind vom Oberappellationsgerichte, beziehendlich 
dem Bezirksgerichte nach Art. 412 der Strafproceßordnung zu erledigen. 
19. Die Einziehung der Untersuchungskosten, soweit eine solche stattfindet, erfolgt 
durch das Gericht, bei welchem die Untersuchung bei der Beendigung derselben anhängig 
gewesen ist. 
Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Einziehung der bei anderen Gerichten er- 
wachsenen Kosten (§ 10). 
620. Als Gebühren für die strafgerichtlichen Handlungen werden folgende Ansätze 
bestimmt:
	        
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