Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Nr. 
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(298 ) 
Registratur über das Anbringen einer Denunciation. 20 Mgr. bis 
Registratur über Vorlegung oder Mittheilung der Acten oder einzelner Pro- 
tocolle an die Staatsanwaltschaft oder den Vertheidiger oder eine dritte 
Person, über Anordnung wegen Verbüßung einer Gerichtsgefängniß= oder 
Handarbeitsstrafe, sowie über eine erfolgte Strafverbüßung 
Registratur über Eröffnung, sowie über Schluß der Voruntersuchung, inglei- 
chen jede andere, in dieser Tarordnung nicht speciell erwähnte Registratur 
10 Ngr. bis 
Aufnahme eines Signalements . 
Abhörung eines Zeugen, des Verletzten, oder eines Sachverständigen 2 0 Ngr. bis 
Anmerkung zu Nr. 5, 17. Erfolgt die Abhörung mit Zuziehung eines Doll- 
metschers, so kann der Ansatz bis um die Hälfte erhöht werden. 
Eine an demselben Tage fortgesetzte Abhörung ist nur einmal zu berechnen. 
Vereidung eines Zeugen, eines Sachverständigen, des Verletzten oder einer 
Urkundsperson ..... 
und zwar, wenn mehrere gleichzeitig vereidet werden, von einem jeden 
derselben. 
Dieser Ansatz passirt neben dem Ansatze für die Registratur über die 
Abhörung (Nr. 5). 
Requisition oder sonstiges Schreiben an ein anderes Gericht, sowie Registra— 
tur, durch welche ohne besondere Ausfertigung die Acten an ein anderes 
Gericht, auch wenn dasselbe ein höheres ist, abgegeben werden, 15 Ngr. bis 
Für Aufsuchung abgethaner Acten und zwar für jedes Volumen 
Aussuchung, Durchsuchung oder Beschlagnahme (Art. 196 fg. der Straf- 
proceßordnungg) 1 Thlr. bis 
Besichtigung des Orts, wo ein Verbrechen begangen ist, oder einer anderen 
Localitüt 1 Thlr. bis 
Besichtigung eines Verwunveten oder Todten, sowie Aufhebung des letzteren 
1 Thlr. bis 
Ist die Besichtigung eines Todten mit der Section selbst verbunden, 
so findet für die erstere kein besonderer Ansatz Statt. 
Einer Section beizuwohnen .. ...3Thlrbts 
Erlassung einer öffentlichen Vorladung oder eines Steckbriefs, einschließlich 
der Bekanntmachung des Signalements (siehe Anmerkung zu Nr. 21) 
Bezieht sich der Steckbrief auf mehrere Personen, so ist über diesen 
Ansatz noch für die zweite und für jede folgende Person 
anzusetzen. 
□ 
Ngr. 
15 
10 
15 
15 
15 
SO# 
10 
  
 
	        
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